Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20131129_91Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 91/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 5 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 5a Überlassung von Dienstnehmern; Begriffsbestimmungen"
1.2. Nach der den § 42 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 42a Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber bei
Entsendung"
1.3. Nach der den § 50r betreffenden Zeile wird eingefügt:
"Überlassung von Dienstnehmern
§ 51 Allgemeines
§ 51a Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung
§ 51b Ansprüche der Dienstnehmer
§ 51c Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 51d Informationspflicht
§ 51e Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
§ 51f Meldepflichten
§ 51g Untersagung
§ 51h Zuständigkeit und Verfahren
§ 51i Überwachung und Auskunftspflicht
§ 51j Amtshilfe"
1.4. Die den bisherigen § 51 betreffende Zeile lautet:
"§ 51k Kollektivvertrag"
1.5. Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird eingefügt:
"§ 66b Überlassung von Dienstnehmern"
"Überlassung von Dienstnehmern; Begriffsbestimmungen
§ 5a
(1) Eine Überlassung im Sinn dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2) Überlasser ist, wer als Dienstgeber Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem EWR oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln."
"Weitere Ansprüche gegen ausländischeDienstgeber bei Entsendung
§ 42a
(1) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung in das Land Salzburg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf:
(2) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung in das Land Salzburg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung neben den Ansprüchen nach Abs 1 zwingend Anspruch auf Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern Beauftragten."
"Überlassung von Dienstnehmern
Allgemeines
§ 51
(1) Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Unterabschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmer dienen, sind verboten.
Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung
§ 51a
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs 2 erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
(4) Die Bewilligung nach Abs 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
Ansprüche der Dienstnehmer
§ 51b
(1) Der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
(2) Ist der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf den Urlaub beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Der Beschäftiger hat dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel, unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Soweit nicht im Überlasserbetrieb und im Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs 1 vorsehen, wenn die Überlassung des Dienstnehmers in den Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitenderÜberlassung
§ 51c
(1) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland in das Land Salzburg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 78, wenn das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach § 78 höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland in das Land Salzburg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf:
(3) Ansprüche nach § 51b bleiben unberührt.
Informationspflicht
§ 51d
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 51b Abs 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie über den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
§ 51e
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt auch der Beschäftiger als Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmer im Sinn der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmer des Beschäftigers gelten.
(2) Abs 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 134i Abs 7 bis 7b angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Der Überlasser hat gegen den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.
Meldepflichten
§ 51f
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Land Salzburg der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Meldungen haben elektronisch zu erfolgen, wenn dies technisch möglich ist.
Untersagung
§ 51g
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn der Überlasser seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
(2) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 44.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 51h
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg gemäß § 51a Abs 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie im Fall der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 51i
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Abs 1 genannten Behörden auf deren Verlangen
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs 1 genannten Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Amtshilfe
§ 51j
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmern zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Abs 1 genannten Behörden übermitteln:
"Überlassung von Dienstnehmern
§ 66b
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle Umstände hinzuweisen, die für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, maßgeblich sind.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf die Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(5) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Dienstnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält."
"Überlassung
§ 93
(1) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung von Dienstnehmern sowie vor jeder Änderung der Überlassung
(2) Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
(3) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt worden sind und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt worden sind und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberpflichten sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Pflichten nach Abs 1 bis 3 können entfallen, wenn die vorgesehene Tätigkeit die gleiche ist wie die im Überlasserbetrieb ausgeübte Tätigkeit, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Dauer der Überlassung eine Woche nicht überschreitet."
"(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor:
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor:
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor:
18.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch die Wortfolge "gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" ersetzt.
18.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Der Dienstgeber oder private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf eine allfällig bestehende Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen."
"(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen betreffend den zeitlichen Arbeitseinsatz der überlassenen Dienstnehmer und betreffend die Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen worden sind. Die §§ 216 bis 219b sind sinngemäß anzuwenden."
24.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch die Wortfolge "gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" ersetzt.
24.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:
(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits- /Einsatzort der in das Land Salzburg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits-/Einsatzorten am Ort der Kontrolle."
"(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
"§ 323
Die §§ 4 Abs 1, 5a, 37a Abs 5, 42 Abs 2, 42a, 51 bis 51k, 65 Abs 2, 66b, 80 Abs 5, 92 Abs 4, 93, 104a, 134b Abs 6, 134d Abs 3, 134e Abs 3, 134g Abs 3 und 4, 134i Abs 8, 134j, 225 Abs 1, 227 Abs 5, 254 Abs 3, 313 Abs 2, 2a und 2b, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft."
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