Gesetz, mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20131129_90Gesetz, mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 90/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1:
2.1.1. In der lit d wird das Wort "Akademielehrgänge" durch die Worte "Hochschul- und Universitätslehrgänge" ersetzt.
2.1.2. Die lit g bis lit i werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.2. Im Abs 2:
2.2.1. In der lit a wird die Verweisung auf das "Landesvertragslehrergesetz 1966" durch die Verweisung auf das "Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG" ersetzt.
2.2.2. In den lit b, c, d, e und f wird jeweils die Verweisung auf das "Landesvertragslehrergesetz 1966" durch die Verweisung auf das "LVG" ersetzt.
2.2.3. In der lit d wird das Wort "Akademielehrgänge" durch die Worte "Hochschul- und Universitätslehrgänge" ersetzt.
2.2.4. Die lit g lautet:
2.2.5. Nach der lit g wird angefügt:
"Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen
§ 1b
(1) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen:
(2) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Dienstgeberstellung über die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der nachfolgend zitierten, diese einschließend, erhalten haben:
"§ 17
Die §§ 1 Abs 1, 1a Abs 1 und 2, 1b und 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2013 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.