Gesetz, mit dem das Magistrats-Bedienstetengesetz geändert wird
LGBL_SA_20131129_89Gesetz, mit dem das Magistrats-Bedienstetengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 89/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem das Magistrats-Bedienstetengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 87 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 87a Frühkarenzurlaub für Väter"
1.2. Nach der den § 220 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 221 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Frühkarenzurlaub für Väter
§ 87a
(1) Einem Bediensteten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der verwiesenen Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.
(2) Der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Bedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
§ 221
§ 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
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