Gesetz, mit dem das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert wird
LGBL_SA_20131129_88Gesetz, mit dem das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 88/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "bestimmter einzelner Aufgaben der Gemeinde" durch die Worte "bestimmter Gemeindeangelegenheiten" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 und 5 wird jeweils das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.
1.3. Im Abs 5 wird jeweils das Wort "Aufgabenbereiches" durch das Wort "Wirkungsbereiches" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 wird in der lit b das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.
2.2. Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden."
"(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 und 5, (§) 2 Abs 1 und 2, 3 Abs 3, (§) 4a, 5 Abs 2, 6 Abs 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13 Abs 1, 15 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 3 außer Kraft. § 12 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft."
Pallauf
Haslauer
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