Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert wird
LGBL_SA_20131129_87Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 87/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1:
1.1.1. Im zweiten Satz wird nach dem Wort "Gemeinde" die Wortfolge "außer im Fall des Abs 1a" eingefügt.
1.1.2. Der dritte Satz entfällt.
1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 muss der Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte bei der Gemeinde spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr einlangen. Der Antrag hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1, die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde bis zum im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt einlangen."
"(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden."
"(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
"(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden."
"§ 122
Die §§ 34 Abs 1 und 1a, 36 Abs 1, 43 Abs 6, 44 Abs 4, 45 Abs 4, 54 Abs 1, 59 Abs 5, 60 Abs 1, 74a Abs 3, 102, 104 Abs 4 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
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