Verordnung, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird
LGBL_SA_20131115_74Verordnung, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 74/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Oktober 2013, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 32 Abs 1 bis 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 107/2007, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2014 geändert wie folgt:
1.1. Die die Berufsgruppe Anlageberater, Vermögensberater
betreffende Einstufung lautet: "5 5 5"
1.2. Die die Berufsgruppe Apotheken betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Apotheken
a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen
Apothekeneinstandspreis von über 200 €
aufweisen (Hochpreispräparate) 6 6 6
b) sonstiger Umsatz 3 4 5"
1.3. Nach der Berufsgruppe Ärzte, einschließlich Hausapotheken wird eingefügt:
"Aufsteller von mobilen Trennwänden 4 4 5"
1.4. Nach der Berufsgruppe Campingplätze wird eingefügt:
"Canyoningführer 1 1 1"
1.5. Nach der Berufsgruppe Eisenbahnen wird eingefügt:
"Eisstände 2 2 2"
1.6. Die die Berufsgruppe Fahrradverleiher betreffend Zeile lautet:
"Fahrradverleiher, Verleiher von
Elektrofahrrädern und Segways 1 1 1"
1.7. Die die Berufsgruppe Gastgewerbebetriebe aller Art, ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück) betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Gastgewerbebetriebe ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück)
a) Umsatz, der in Schihütten und Schirmbars
erzielt wird 1 2 2
b) sonstiger Umsatz 2 2 2"
1.8. Nach der Berufsgruppe Hutmacher, Kappenmacher wird eingefügt:
"Imbiss-Stände (Fischbraterei, Grillhendl-Stand, Kebab-Stand, Würstelstand)
2 2 2"
1.9. In der Berufsgruppenbezeichnung "Jugendferienheime, Jugendgästehäuser" entfällt das Wort "Jugendgästehäuser".
1.10. Die die Berufsgruppe Kegelbahnen betreffende Zeile entfällt.
1.11. Die die Berufsgruppe Kfz-Vermietung betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Kfz-Vermietung an Private 2 2 2
Kfz-Vermietung an Unternehmen zur gewerblichen Nutzung 5 5 5"
1.12. Nach der Berufsgruppe Sportlehrer wird eingefügt:
"Sport- und Unterhaltungsspiele (Kegelbahnen, Billard, Darts, Bogenschießen, Sport- und
Geschicklichkeitsautomaten udgl) 3 3 3"
1.13. Nach der Berufsgruppe Versicherungsunternehmer wird eingefügt:
"Verspachtler von Decken und Wänden für den Trockenbau 4 4 5"
1.14. Nach der Berufsgruppe "Wagner" wird eingefügt:
"Wanderführer 1 1 1"
1.15. Die die Berufsgruppe Werbeberater, Werbemittler betreffend Zeile lautet:
"Werbeagentur, Werbeberater, Werbemittler 4 4 4"
1.16. Die die Berufsgruppe Würstelstände betreffende Ziele entfällt.
2.1. Nach der Berufsgruppe Bettwaren wird eingefügt:
"Bijouteriewaren 4 4 5"
2.2. Nach der Berufsgruppe Elektrowaren wird eingefügt:
"Fahrräder 3 4 4"
2.3. Die die Berufsgruppe Versandhandel betreffend Zeile lautet:
"Versandhandel (Internethandel) 6 6 6"
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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