Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs
LGBL_SA_20130930_71Verordnung zur Änderung des KehrtarifsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2013
Fundstelle
LGBl Nr 71/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. September 2013 zur Änderung des Kehrtarifs
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 73/2012, wird geändert wie folgt:
"(8) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
3.1. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 8,53 €
Tarifgruppe B 12,21 € "
3.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen
Feuerstätten (Normaltarif)
mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,39 €
12 – 35 kW 2,02 €
36 – 120 kW 4,27 €
über 120 kW 6,33 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung
1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,15 €
12 – 35 kW 1,50 €
36 – 120 kW 2,77 €
über 120 kW 4,27 €
c) Reinigen der Fangsohle 5,31 €"
3.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.3.1. In der lit c wird der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
3.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,69 €" durch den Betrag von "3,79 €" ersetzt.
3.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
3.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
3.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.6.1. In der lit a wird der Betrag von "34,72 €" durch den Betrag von "35,70 €" ersetzt.
3.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "40,32 €" durch den Betrag von "41,46 €" ersetzt.
3.6.3. In der lit d wird der Betrag von "7,51 €" durch den Betrag von "7,72 €" ersetzt.
3.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
3.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
3.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "11,43 €" durch den Betrag von "11,75 €" ersetzt.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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