Verordnung der Salzburger, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wird
LGBL_SA_20130830_68Verordnung der Salzburger, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2013
Fundstelle
LGBl Nr 68/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2013, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl Nr 53/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1983 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird der Klammerausdruck "(§ 114 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982)" durch den Klammerausdruck "(§ 135 Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO)" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 werden der Klammerausdruck "(§ 1 Abs 2, 3 und 4 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982)" durch den Klammerausdruck "(§ 1 Abs 2, 3 und 4 LArbO 1995)" und der Klammerausdruck "(§ 3 Abs 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982)" durch den Klammerausdruck "(§ 3 Abs 2 LArbO 1995)" ersetzt.
1.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den Dienstnehmerschutz in der Land- und Forstwirtschaft noch folgende Verordnungen der Landesregierung Anwendung:
"Düngersammelanlagen
§ 11c
(1) Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Düngersammelanlagen sind entsprechend den statischen Anforderungen auf den maximal möglichen Wasserdruck zu bemessen und zu errichten. Alle Bauteile sind wasserdicht und chemikalienbeständig herzustellen.
(2) Die Lagerung von Gülle und Jauche ist in Jauche- und Güllegruben im Freien vorzunehmen (Außenlagerung). Betriebsbedingt kann die Lagerung von Gülle bei einem entsprechenden Güllekellersystem auch innerhalb geschlossener Gebäude vorgenommen werden. Jauche- und Güllekanäle in gut durchlüfteten Stallgebäuden dürfen nur vorübergehend zu Lagerzwecken verwendet werden.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.
(4) Geschlossene befahrbare Jauche- und Güllegruben sowie Gruben, die für die Mistlagerung verwendet werden, müssen mit einer tragfähigen Decke, deren statische Nutzlast mit mindestens 2.000 kg je m² berechnet ist, abgedeckt werden. Für Gruben, die weder befahrbar sind noch mit einer Mistlagerung belastet werden, reicht eine tragfähige Decke aus, deren Nutzlast je nach zu erwartender Schneelast mit mindestens 250 kg je m² zu berechnen ist.
(5) Bei geschlossenen Gruben sind zwei Öffnungen mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m diagonal anzuordnen. Bei Kleingruben bis 50 m³ Fassungsvermögen genügen eine Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m und eine Belüftungsöffnung. Die Öffnungsabdeckungen müssen ausreichend tragfähig, unverrückbar und flächenbündig in die Grubendecke eingebaut sein.
(6) Geschlossene Jauche- und Güllegruben dürfen nur dann teilweise überbaut werden, wenn zumindest eine Gruben-öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m außerhalb des Gebäudes liegt und das Zurückweichen von Gasen verhindert wird.
(7) Das Arbeiten an und das Einsteigen in Düngersammelanlagen dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Die Grubenöffnungen sind so zu sichern, dass auch im geöffneten Zustand ein Hineinstürzen von Personen verhindert wird.
(8) Bei offenen Jauche- und Güllegruben muss die Grubenwand das angrenzende Gelände um 0,30 m überragen. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird, insbesondere müssen die Anlagen mit einer mindestens 1,8 m hohen stabilen Umzäunung gesichert werden. Für Rettungsmaßnahmen müssen ausreichende fix angebrachte Ausstiegshilfen vorhanden sein. Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für Güllelagunen.
(9) Güllekeller müssen baulich in einem Ring- oder Slalomsystem ausgebildet sein. Ein regelmäßiges Aufrühren der Gülle sowie eine dauernde ausreichende Be- und Entlüftung des Stallgebäudes muss sichergestellt sein. Die Entnahmeöffnung für die Jauche oder Gülle soll außerhalb des Gebäudes liegen."
"Sprengarbeiten
§ 23
Die Sprengarbeitenverordnung, BGBl II Nr 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 13/2007 findet mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:
"Lagerungen
§ 24
Bei Hochsilos für die Lagerung loser Materialien müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es gestatten, Störungen in den Silos nach Möglichkeit von außen zu beheben."
13.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
13.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, 6 bis 8, 10 bis 17, 18 Abs 4, 20, 24 Abs 6, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 28, 29, 31, 33 Abs 1, 55, die Bezeichnungen der Abschnitte 13 bis 16 und die §§ 58 bis 65 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1983 treten mit 1. Juni 1983 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 11c, 23, 24, 61 und 63 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 treten mit 31. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 7, 11, 11a mit Ausnahme des Abs 4 und Abs 6 letzter Satz, 13, 14, 27 bis 37, 39, 40, 45, 46, 59 und 60 sowie Art II der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1983, LGBl Nr 34, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wird, außer Kraft.
(4) § 11c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 gilt nicht für Düngersammelanlagen, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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