Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren- Verordnung 2009 geändert wird
LGBL_SA_20130712_61Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren- Verordnung 2009 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.2013
Fundstelle
LGBl Nr 61/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2013, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009, LGBl Nr 54, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2010, wird geändert wie folgt:
"Gebührenhöhe
§ 1
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:
Tarifpost Gebührenhöhe in Euro
1.1. bei Rindern und Einhufern über 8 Monate 8,07
1.2. bei Rindern und Einhufern bis 8 Monate
(= Kälber, Fohlen) sowie bei Rotwild bis 30 kg
(= Rotwildkälber) 4,50
1.3. bei Schweinen und Wildschweinen über 25 kg 4,50
1.4. bei Schweinen und Wildschweinen bis 25 kg
(= Ferkel, Frischlinge) 1,34
1.5. bei Schafen und Ziegen über 3 Monate sowie
Reh-, Gams- und Muf-felwild über 9 kg 2,50
1.6. bei Schafen und Ziegen bis 3 Monate
(= Schaflämmer und Ziegenkit-ze) sowie Reh-,
Gams- und Muffelwild bis zu 9 kg (= Reh-,
Gams-Muffellämmer) 1,50
1.7. bei Rotwild über 30 kg und Farmwild, ausgenommen
Wildschweine 5,66
1.8. bei Hühnern 0,04
1.9. bei Puten 0,10
1.10. bei Kaninchen und Hasenartigen 0,44
1.11. bei Straußen 8,07
1.12. bei Fischen je Partie 23,05
Trichinenuntersuchung 1,16
Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der
Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO):
je Tier jeweils das Doppelte des Betrags gemäß TP 1
und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je
angefangene Viertelstunde 21,81
(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 26,00 €.
(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich, ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Gebühr von 26,00 € zu entrichten."
2.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
2.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:
bei Rindern und Einhufern 0,45 €
bei Schweinen 0,10 €
bei Schafen, Ziegen, Rot-, Reh-, Gams- und
Muffelwild, Farmwild und Wildschweinen 0,25 €
bei Hühnern je 1000 Stück 0,79 €
bei Puten je 100 Stück 0,79 €
6 bei Kaninchen und Hasenartigen je 100 Stück 0,79 €
(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag für die Fleischbeschauausgleichskassa um 11,95 € für jede durchgeführte Kontrolle."
"Entschädigung
§ 3
(1) Die Grund- oder Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 55 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 24,50 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,86 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 13,00 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleistete Viertelstunde für amtliche Tierärzte 16,00 € und für amtliche Fachassistenten 10,00 €. Für Bedienstete von Gebietskörperschaften gelten die im § 2 Abs 1 Z 2 LMSVG-KoGeV festgelegten Gebührensätze."
"(3) Die §§ 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.