Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
LGBL_SA_20130524_53Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige FremdeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 53/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2013, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze und Freibeträge festgelegt werden (Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde)
Auf Grund der §§ 6 Abs 2 und 4 sowie 7 Abs 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Kostenhöchstsätze
§ 1
(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
a) für die Unterbringung und Verpflegung pro
Person und Tag 19 €
b) für das Taschengeld pro Person und Monat 40 €
c) für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat 10 €
a) für den Mietaufwand pro Monat:
aa) für eine Einzelperson 120 €
bb) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 240 €
b) für die Verpflegung pro Monat:
aa) für Erwachsene 200 €
bb) für Minderjährige 90 €
cc) für unbegleitete minderjährige Fremde 190 €
unbegleiteten Minderjährigen
in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
a) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10) 77 €
b) in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15) 62 €
c) in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel
1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften 39 €
pro Person und Monat 2.480 €
für Schulbedarf pro Kind und Jahr 200 €
für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige,
höchstens aber für
200 Unterrichtseinheiten pro Person je
Unterrichtseinheit 3,63 €
pro Person und Jahr 150 €.
(2) In die Kostenhöchstsätze gemäß Abs 1 sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung nicht einzurechnen, es sei denn, sie erreichen im Monat eine Höhe, die über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinausgeht.
Freibetrag
§ 2
(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer zulässigen Erwerbs- oder gemeinnützigen Hilfstätigkeit erzielen oder Entschädigungen oder Remunerationen dafür erhalten, wird ein monatlicher Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
(2) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung der erwerbstätigen Personen mit einem Einkommen bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG reduzieren sich die Beträge gemäß Abs 1 Z 1 und 2 um 10 €. Bei unregelmäßigen Beschäftigungen ist zur Bemessung des Freibetrages das durchschnittliche Ausmaß der Beschäftigung in den letzten drei Monaten heranzuziehen.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 83/2007, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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