Verordnung Bergrettungsdienst
LGBL_SA_20130524_52Verordnung BergrettungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 52/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2013, über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Verordnung Bergrettungsdienst)
Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal und die Einsatzstellen im Rahmen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet (Bergrettungsdienst) anzuwenden.
Allgemeine Anforderungen
§ 2
(1) Im Bergrettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Die physische oder psychische Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen, wenn darüber Zweifel bestehen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Freiheitsstrafe nicht getilgt ist.
Aus- und Fortbildungserfordernisse
§ 3
(1) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die
(2) Im Bereich Wasser führender Schluchten dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und eine mindestens vier Tage dauernde Canyoningausbildung absolviert haben.
(3) Einsätze im Rahmen des Bergrettungsdienstes darf nur leiten, wer
(4) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Hundeführer mit Rettungshunden zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und folgende Ausbildungen absolviert haben:
Aus- und Fortbildungsinhalte
§ 4
(1) Die Ausbildung im winterlichen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen:
Abseilen, Alpinausrüstung, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (Lawinenmedizin, Kälteschäden, Hypothermie), Funksprechverkehr, Grundeinweisung Hubschrauber, Knoten- und Anseilarten, Lawineneinsatz, Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Sicherungstheorie und Sicherungspraxis, Tourenplanung und -führung, Tourenschilauf, Verankerungen sowie Wetterkunde im Winter.
(2) Die Ausbildung im felsigen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen:
Abseilen, Alpinausrüstung, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Funksprechverkehr, Einweisung Hubschrauber, Klettern im Fels, Orientierungskunde, Sicherungsanlagen, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung, Verankerungen sowie Wetterkunde im Sommer.
(3) Die Ausbildung im Eis- und Gletschergelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, alpine Ausrüstung, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Gletscherkunde, Klettern im Eis und Firn und im kombinierten Gelände, Orientierungskunde, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung sowie Verankerungen.
(4) Die Ausbildung in alpinmedizinischer Basisversorgung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Basic-Life-Support, Erste Hilfe (Theorie und Praxis in alpiner Traumatologie, interner und neurologischer Notfall, spezielle Themen der Alpinmedizin), Psychologie im Bergrettungsdienst sowie Sanitätsmaterial und -ausrüstung.
(5) In den Fortbildungskursen sind spezifisch regionale Kenntnisse zu vermitteln und koordinierte Einsatzabläufe sowie Bergungsarbeiten im schwierigen Gelände nach dem Stand der Bergetechnik zu trainieren.
(6) Die Canyoningausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsätze, Bewegen in der Schlucht, Bewegen im Wasser, Canyoningausrüstung, Einsatzplanung und -leitung, Erste Hilfe (Ertrinken, Unterkühlung, Versorgung), Gewässer- und Strömungskunde, Funksprechverkehr, Seil- und Knotenkunde, Tourenplanung und -führung, Umwelt- und Naturschutz, Verankerungen, Wassergefahren sowie Wetterkunde.
(7) Die Einsatzleiterausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Grundlagen der Einsatzleitung, Erstellung von Planungsunterlagen für Einsätze, rechtliche Grundlagen, Befugnisse des Einsatzleiters sowie Strukturen anderer Einsatzorganisationen.
(8) Die Ausbildungen für Hundeführer mit Rettungshunden haben folgende Inhalte zu umfassen:
Ausstattung der Einsatzstellen
§ 5
Die Einsatzstellen des Bergrettungsdienstes sind nach Maßgabe der regionalen Gegebenheiten so auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage sind, einen Rettungseinsatz im alpinen Gebiet unter Berücksichtigung des Standes der Bergetechnik und der alpinmedizinischen Basisversorgung durchzuführen. Zur Sicherstellung der Einsatzalarmierung durch das Leitstellennetzwerk im Land Salzburg sowie zur weiteren Kommunikation im Rahmen von Einsätzen ist für eine zweckentsprechende Mobilfunkausstattung zu sorgen.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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