Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013
LGBL_SA_20130524_50Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 50/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2013 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2013 mit monatlich 436 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2013 486 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2013 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 117 €
für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten
Lebensjahr 194,50 €
für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 218 €.
Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 54,59 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2012 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012, LGBl Nr 8/2012, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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