Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
LGBL_SA_20130514_46Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 46/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2013, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 1 wird angefügt:
"g) der Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation."
1.2. In der Z 5 wird im vorletzten Satz die Verweisung "gemäß § 20 Abs 1 lit e" durch die Verweisung "gemäß § 20 Abs 1 Z 5" ersetzt.
1.3. Nach der Z 7 wird angefügt:
4.1. Im Abs 2 lauten die Z 9 und 9a:
4.2. Im Abs 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Träger von Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit oder des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen. Sie hat auch Angaben zu enthalten, wann der Tod des Spenders eingetreten und wie der Tod festgestellt worden ist sowie über die Entnahme, insbesondere die entnommenen Organe oder Organteile und den Zeitpunkt der Durchführung. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren."
"(18) Die §§ 1 Abs 1, 20 Abs 3, 34 Abs 1, 35 Abs 2 und 5, 94 und 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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