Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - Salzburger Schulzeit- Ausführungsgesetz 1995 - Änderung
LGBL_SA_20130514_43Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - Salzburger Schulzeit- Ausführungsgesetz 1995 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 43/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2013, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 6a betreffende Zeile entfällt.
1.2. Nach der den § 7 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"3a. Abschnitt
Neue Mittelschulen
§ 7a Aufbau
§ 7b Organisationsformen
§ 7c Sonderformen
§ 7d Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung"
1.3. Die den § 31 betreffende Zeile lautet:
"§ 31 Schulsprengel für Hauptschulen und Neue Mittelschulen"
1.4. Die den § 33 betreffende Zeile lautet:
"§ 33 Schulsprengel für Polytechnische Schulen"
1.5. Die den § 38 betreffende Zeile lautet:
"§ 38 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Hauptschulen und Neue Mittelschulen"
1.6. Die den § 50 betreffende Zeile lautet:
"§ 50 Verweisungen auf Bundesrecht"
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme, Sprengel und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen im Land Salzburg und die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Praxisschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. Die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen werden im Folgenden kurz als Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen (zusammen kurz als Schulen), die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Schülerheime werden im Folgenden kurz als Schülerheime bezeichnet."
2.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule" durch die Wortfolge "die Bestimmung einer Schule" ersetzt.
"3a. Abschnitt
Neue Mittelschulen
Aufbau
§ 7a
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
(3) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden.
Organisationsformen
§ 7b
(1) Neue Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(3) § 3 Abs 5 gilt sinngemäß.
Sonderformen
§ 7c
Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Neue Schwerpunktmittelschule, Neue Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlags des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
§ 7d
(1) Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Neuen Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist.
(2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Neuen Mittelschule (Abs 1) zwar nicht gegeben sind, der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches einen Bedarf danach feststellt, können eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Neuen Mittelschule als Expositur in dem dafür in Betracht kommenden Gebiet errichtet werden, wobei unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14, 29, 31, 36 und 38 diese Klassen im Verband der Stammschule verbleiben."
"(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5, 7a bzw 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt."
7.1. Im Abs 1 lautet die lit b:
"b) als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind."
7.2. Im Abs 3 wird nach dem Wort "Hauptschule" die Schulartbezeichnung ", Neue Mittelschule" eingefügt.
7.3. Im Abs 4 werden nach den Worten "der Hauptschule," die Worte "der Neuen Mittelschule," eingefügt.
7.4. Im Abs 6 werden im ersten Satz die Worte "Volks- und Hauptschulen" durch die Wortfolge "Volksschulen, Haupt-schulen, Neuen Mittelschulen" und im zweiten Satz die Worte "Volks- und Hauptschulen" durch die Wortfolge "Volks-schulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen" ersetzt.
11.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Eine Expositurklasse ist im Einvernehmen mit der Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter der Stammschule ist, von jener Gemeinde zu errichten und erhalten, in deren Gebiet die Expositurklasse liegen soll oder liegt."
11.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(§§ 4, 7, 10 oder 13)" durch den Klammerausdruck "(§§ 4, 7, 7d, 10 oder 13)" ersetzt.
13.1. Im Abs 2 werden im ersten Satz nach der Wortfolge "in den Hauptschulklassen" die Wortfolge "sowie in den Klassen der Neuen Mittelschule" und im zweiten Satz nach dem Wort "Hauptschule" die Wortfolge "und für jede Neue Mittelschule" eingefügt.
13.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "der Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen" durch die Wortfolge "der Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen" ersetzt.
14.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie die Polytechnischen Schulen" durch die Wortfolge "Die Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen" ersetzt.
14.2. Im Abs 2 lautet die lit c:
15.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz nach der Wortfolge "an der Hauptschule" die Wortfolge ", an der Neuen Mittel-schule" eingefügt und im zweiten Satz die Wortfolge "der Hauptschule
(§ 6)" durch die Wortfolge "der Hauptschule und der Neuen Mittelschule (§§ 6, 7c)" ersetzt.
15.2. Im Abs 2 werden nach dem Wort "Hauptschulen" die Worte ", Neuen Mittelschulen" eingefügt.
15.3. Im Abs 5 werden nach dem Wort "Hauptschule" die Worte ", Neuen Mittelschule" eingefügt.
18.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:
18.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "der Hauptschulen (Hauptschulexposituren)" durch die Wortfolge "der Hauptschulen, der Neuen Mittelschulen" ersetzt.
18.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Für Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen (§ 6) sowie für Neue Schwerpunktmittelschulen und Neue Schwerpunktmittelschulklassen
(§ 7c) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinander grenzen müssen."
"Schulsprengel für Hauptschulen und Neue Mittelschulen
§ 31
Die Schulsprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Hauptschulen und Neuen Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist."
"Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für
Hauptschulen und Neue Mittelschulen
§ 38
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Hauptschule bzw der Neuen Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Hauptschule und eine Neue Mittelschulen findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunkthauptschulklasse oder einer Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§§ 6, 7c) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunkthauptschule, der Neuen Schwerpunktmittelschule, der Schwerpunkthauptschulklasse bzw der Neuen Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 Abs 1 zu leisten."
22.1. Im Abs 1 werden nach dem Wort "Hauptschule" die Worte "oder Neuen Mittelschule" eingefügt.
22.2. Im Abs 2 wird die Verweisung auf die "§§ 4, 7, 10 und 13" durch die Verweisung auf die "§§ 4, 7, 7d, 10 oder 13" ersetzt.
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 50
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen ein-schließend, erhalten haben:
"§ 53
(1) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 3 Abs 1, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 10 Abs 2, 12 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 2, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 2 und 5, 25 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 2, 50 sowie 52 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6a außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
(3) Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Hauptschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung. Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen finden sinngemäß auch auf die Neuen Schwerpunktmittelschulen und Neuen Schwerpunktmittelschulklassen Anwendung.
(4) Die durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung.
(5) Verordnungen auf Grund der im Abs 1 bezeichneten geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden."
Artikel II
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Bezeichnung des 2. Abschnitts lautet: "Bestimmungen für öffentliche Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen"
1.2. Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 10a Verweisungen auf Bundesrecht"
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 10a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der nachfolgend zitierten, diese einschließend, erhalten haben:
"(6) Die Bezeichnung des 2. Abschnitts sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 5, 9 Abs 3 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden."
Illmer
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.