Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20130514_38Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 38/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2013, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/2012, wird geändert wie folgt:
"Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
§ 71a
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen."
"Berechnung bestimmter Nebengebühren ab dem Jahr 2013
§ 97a
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Nebengebühren nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungenab der Novelle LGBl Nr 38/2013
§ 134
Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2013, wird geändert wie folgt:
"Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
§ 42a
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen."
"(2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."
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