Landesverfassungsgesetz 1999 - Änderung
LGBL_SA_20130514_37Landesverfassungsgesetz 1999 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl Nr 37/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 24. April 2013, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl 15/2013, wird geändert wie folgt:
"Artikel 10a
(1) Die Finanzgebarungen des Landes, der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) und S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung vermeidbare Risiken auszuschließen, strategische Begleit- sowie organisatorische Kontrollmaßnahmen zu treffen und volle Transparenz herzustellen. Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten und von Anleihen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sind unzulässig.
(2) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen."
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen."
2.2. Im Abs 3:
2.2.1. Der erste Satz lautet: "Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Aufwendungen und Auszahlungen unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Aufwendungen und Auszahlungen bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon."
2.2.2. Nach dem ersten Satz wird eingefügt: "Die zur Erfüllung von bereits bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe deren Fälligkeit zu leisten."
2.2.3. Im zweiten Satz (neu) wird das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.
2.3. Im Abs 4 wird das Wort "Ausgabenobergrenzen" durch die Wortfolge "Obergrenzen für Auszahlungen" ersetzt.
"Artikel 44a
Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich der möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu beachten."
"Artikel 46
Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen."
"(1) Ohne Zustimmung des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite aufgenommen und keine Bürgschaften eingegangen werden."
"(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2013 treten in Kraft:
Illmer
Burgstaller
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