Verordnung, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wird
LGBL_SA_20130426_36Verordnung, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2013
Fundstelle
LGBl Nr 36/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2013, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wird
Auf Grund des § 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, LGBl Nr 101, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau umfasst das Gebiet der KG 55117 Lehen, und zwar von West nach Ost von einem Punkt südlich der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks 573 beginnend beim nordwestlichen Eckpunkt der GP 325 bis zum Schnittpunkt der GP 573, 572 und 569, weiter bis zum Schnittpunkt der GP 572, 571/1 und 569, in weiterer Folge entlang der südlichen Parzellengrenze der GP 569 bis zum Schnittpunkt der GP 569 und 535 und weiter in östlicher Richtung entlang der südlichen Parzellengrenzen der GP 535, 522/1 und 522/2 bis zur KG-Grenze KG 55117 Lehen und KG 55120 Oberlehen. Anschließend verläuft die Grenze von West nach Ost entlang der gesamten südlichen Grenze der KG Oberlehen und umschließt das Gebiet der KG St. Veit mit Ausnahme des südlich der St. Veiter Landesstraße gelegenen Teils sowie eines nördlich davon anschließenden, im Wesentlichen 25 bis 100 m breiten Streifens und das Gebiet der KG Schwarzach II mit Ausnahme jenes Teils, der südlich einer vom Wimmgut in Richtung Ost-Nord-Ost verlaufenden Linie liegt.
§ 2
Die Grenzen des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Lageplan liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie im Gemeindeamt St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 27. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989, mit der der Kurbezirk des heilklimatischen Kurortes St. Veit im Pongau festgesetzt wird, LGBl Nr 93/1989, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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