Verordnung, mit der die Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung geändert wird
LGBL_SA_20130426_34Verordnung, mit der die Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2013
Fundstelle
LGBl Nr 34/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2013, mit der die Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 53/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 wird geändert wie folgt:
"§ 1
(1) Die in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße und der Marktgemeinde Rauris, beide politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Geländestreifen in einer Breite von etwa 200 m beiderseits der Großglockner-Hochalpenstraße einschließlich der Zweigstraße zur Edelweißspitze werden ab der Auerberg-Brücke (Bachdurchlass Auhäusl, km 11,04 der Großglockner-Hochalpenstraße) bis zur Landesgrenze beim Hochtor in dem nachfolgend näher bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Großglockner Hochalpenstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze selbst (ds die im Grundbuch mit Straßenanlage bezeichneten Grundstücke Nr 1528, 1529, 1530/1, 1530/5, 774/6, 774/7, 774/8, 774/9, 777/5 und 796/2, alle KG Fusch, sowie Nr 621/3, 641/12, 641/16 und 641/7, alle KG Seidlwinkl) ist vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den der Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1984, LGBl Nr 53/1984, zugrunde liegenden Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. In diesen sind die Außengrenzen durch deutliche schwarze, nach innen verzahnte Farblinien gekennzeichnet. Der Verlauf der Großglocknerstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze wird durch die jeweiligen Grundstücksgrenzen bzw Vermessungspunkte ausgewiesen. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Fusch an der Großglocknerstraße und Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf."
"(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2013 tritt 1. Mai 2013 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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