Sondergebührenverordnung Landeskliniken
LGBL_SA_20130329_27Sondergebührenverordnung LandesklinikenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2013
Fundstelle
LGBl Nr 27/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2013, mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
Auf Grund der §§ 61 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/2010, wird geändert wie folgt:
"(4) Im Bereich der Tageschirurgie entfallen vom Arzthonorar für die anästhesiologischen und chirurgischen Leistungen auf das primarärztliche Honorar 20 %, auf den tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt 25 %, auf die nachgeordneten Ärzte 32,50 % und auf den Mittelbauausgleich 22,50 %. Davon abweichend kann der dem tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Arzt zustehende Anteil dem Anteil der nachgeordneten Ärzte zugeschlagen werden, wenn der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag dies im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts verfügt. Eine solche Verfügung wird jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die allenfalls von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtende Tageschirurgiepauschale gebührt zur Gänze der Krankenanstalt."
"(9) § 8 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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