Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG
LGBL_SA_20130228_16Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2013
Fundstelle
LGBl Nr 16/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Februar 2013 über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg (Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes
§ 2 Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder
§ 3 Angelobung
§ 4 Unvereinbarkeit
§ 5 Unabhängigkeit
§ 6 Ende der Bestellung
§ 7 Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
Organe
§ 8 Präsidentin, Präsident
§ 9 Vollversammlung
§ 10 Personal- und Disziplinarausschuss
§ 11 Geschäftsverteilungsausschuss
Geschäftsgang
§ 12 Einzelrichter, Senate
§ 13 Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
§ 14 Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters
§ 15 Beratung und Abstimmung
§ 16 Revisionsbefugnis
§ 17 Geschäftsverteilung
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Beiziehung von Amtssachverständigen
§ 20 Geschäftsstelle und Evidenzstelle
§ 21 Tätigkeitsbericht
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 22 Dienstverhältnis, Anwendung des Landes-Beamtengesetzes 1987
§ 23 Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
§ 24 Bestimmungen über den Ruhestand
§ 25 Besoldung
§ 26 Disziplinarrecht
§ 27 Leistungsfeststellung
Schussbestimmungen
§ 28 In- und Außerkrafttreten
§ 29 Ersternennungen
§ 30 Konstituierende Vollversammlung
§ 31 Erlassung der Geschäftsverteilung
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes
§ 1
Im Land Salzburg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.
Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder
§ 2
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung.
Angelobung
§ 3
Die Richterinnen und Richter haben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
Unvereinbarkeit
§ 4
(1) Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Richterinnen und Richter dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Disziplinarausschuss (§ 10) auf Antrag oder von Amts wegen.
Unabhängigkeit
§ 5
(1) Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.
(3) Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.
Ende der Bestellung
§ 6
(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
§ 7
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Beiziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in die Senate des Landesverwaltungsgerichtes vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 4 Abs 1 finden sinngemäß Anwendung. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter im Fall der Verhinderung vertreten.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und - richter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin, ein fachkundiger Laienrichter, eine Ersatzrichterin und ein Ersatzrichter sind vom Personal- und Disziplinarausschuss ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw er
(7) Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter erhalten für die Teilnahme an Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichtes einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe zu ermitteln ist, dass die Höhe des Sitzungsgeldes 100 % der vollen Tagesgebühr nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften beträgt.
Organe
Präsidentin, Präsident
§ 8
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Sie bzw er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese bzw dieser verhindert, ist zur Vertretung diejenige Richterin oder derjenige Richter berufen, die bzw der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg am längsten angehört, bei mehreren dem Landesverwaltungsgericht gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören neben den ihr bzw ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie bzw er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.
Vollversammlung
§ 9
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(3) Der Vollversammlung obliegt als Senat die Entscheidung über
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter, soweit sie nicht gemäß Abs 3 von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
Personal- und Disziplinarausschuss
§ 10
(1) Der Personal- und Disziplinarausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten oder in Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter aus der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder zwei Ersatzmitglieder (1. und 2. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Wahlvorschläge für alle offenen Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen zu erstatten. Jedes andere Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, bis zum Beginn der Vollversammlung weitere Wahlvorschläge für alle oder einzelne Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen (1. und 2. Ersatzmitglied) zu erstatten. Wenn die Vollversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, ist die Wahl für jedes Mitglied und Ersatzmitglied getrennt sowie schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Mitglieder durchzuführen. Als gewählt gelten jeweils jene Richterinnen und Richter, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Wird über Beschluss der Vollversammlung nicht getrennt nach Personen abgestimmt, gilt ein Wahlvorschlag als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Richterinnen und Richter zustimmen.
(3) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Disziplinarausschuss aus, ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Vertretungsregelung des § 8 Abs 1 zweiter Satz gilt auch bei Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vize-präsidenten als Vorsitzende bzw Vorsitzender des Personal- und Disziplinarausschusses.
(5) Dem Personal- und Disziplinarausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(6) Der Personal- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Disziplinarausschusses werden in der gemäß Abs 1 und 2 bestimmten Reihenfolge von den Ersatzmitgliedern vertreten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende gibt ihre bzw seine Stimme zuletzt ab. § 9 Abs 5 gilt auch für den Personal- und Disziplinarausschuss; die Einberufung zu den Sitzungen obliegt jedoch der oder dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsverteilungsausschuss
§ 11
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(3) § 10 Abs 2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.
Geschäftsgang
Einzelrichter, Senate
§ 12
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt außer im Fall des § 9 Abs 3 im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.
(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.
Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
§ 13
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
Aufgaben der Berichterstatterin oderdes Berichterstatters
§ 14
(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
(2) Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
Beratung und Abstimmung
§ 15
(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, dass deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
Revisionsbefugnis
§ 16
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 B-VG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ab der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Geschäftsverteilung
§ 17
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:
(3) Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:
Geschäftsordnung
§ 18
Die Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personal- und Disziplinarausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
Beiziehung von Amtssachverständigen
§ 19
Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Geschäftsstelle und Evidenzstelle
§ 20
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
(3) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.
Tätigkeitsbericht
§ 21
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
Dienst- und besoldungsrechtlich Bestimmungen
Dienstverhältnis, Anwendung desSalzburger Landes-Beamtengesetzes 1987
§ 22
(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.
(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 3b L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (§ 8 Abs 1 L-BG).
(3) Die von § 2 Abs 3 Z 3 lit a erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß § 2 Abs 3 Z 3 lit b ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung sowohl als Ernennungs- und Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.
Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
§ 23
(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personal- und Disziplinarausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.
Bestimmungen über den Ruhestand
§ 24
(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.
(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden.
Besoldung
§ 25
(1) Richterinnen und Richter, die gemäß § 29 Abs 1, 2 und 4 erster Satz ernannt werden, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen. Sie erreichen nach einem Dienstalter von 4 ½ Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 ½ Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
in der Gehaltsstufe Euro
1 3.536,20
2 4.056,10
3 4.529,10
4 5.002,00
5 5.616,80
6 6.042,40
7 6.373,40
8 6.657,20
Die erste Vorrückung erfolgt abweichend von § 82 L-BG nach einem Zeitraum von elf Jahren, die weiteren Vorrückungen nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
Präsidentin oder Präsident: 9.240,- €;
Vizepräsidentin oder Vizepräsident: 8.500,- €.
Ein Anspruch auf die im Abs 1 genannte Zulage besteht nicht.
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben die in den Abs 2 und 3 genannten Richterinnen und Richter keinen An-spruch auf andere als die im Abs 1 genannte Zulage. Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.
Disziplinarrecht
§ 26
(1) Die disziplinäre Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Richterinnen und Richtern obliegt dem gemäß § 10 dieses Gesetzes bestehenden Personal- und Disziplinarausschuss als Disziplinarbehörde. Diesem Ausschuss obliegt auch die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG), die sie als Richterin oder Richter begangen haben.
(2) Die Aufgaben der oder des Vorgesetzen sowie der Dienstbehörde im Disziplinarverfahren kommen der Präsidentin oder dem Präsidenten zu.
(3) Gegen Bescheide des Personal- und Disziplinarausschusses kann Beschwerde an die Vollversammlung erhoben werden.
Leistungsfeststellung
§ 27
Die §§ 17, 18, 19 und 21 Abs 1 bis 3, 5, 6 erster und zweiter Satz und 8 L-BG finden mit den Maßgaben sinngemäß Anwendung, dass
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 28
(1) Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft:
(2) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Ersternennungen
§ 29
(1) Landesbedienstete, die am 1. April 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg sind, können sich bis 20. April 2013 um die Ernennung als Richterin oder Richter bewerben. Die oder der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten, die oder der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin oder zum Richter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg hat überdies ein Recht auf
Ernennung zur Präsidentin bzw zum Präsidenten, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter ein Recht auf Ernennung zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten, wenn sie
(4) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die die Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllen, bis zum 20. Mai 2013 zu Richterinnen oder Richtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 gilt dies auch für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Präsidentin bzw zum Präsidenten bzw der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten.
(5) Die Landesregierung hat Bewerbungen gemäß den Abs 1 und 2 zur Richterin oder zum Richter mit schriftlichem Bescheid abzulehnen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt. Ebenso ist bei Bewerbungen um Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorzugehen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt.
(6) Die erforderlichen weiteren Richterinnen und Richter sind nach öffentlicher Ausschreibung (§ 2 Abs 4) von der Landesregierung bis zum 30. Juni 2013 zu ernennen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben für den Fall, dass die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht gemäß Abs 4 vorgenommen werden kann, auch diese Ernennungen zu erfolgen. Die allenfalls erforderliche Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Richterinnen und Richter, die keine Landesbediensteten sind, erhalten für die bis zum Beginn des Dienstverhältnisses erforderliche Mitwirkung in der Vollversammlung (§ 30) und allenfalls im Geschäftsverteilungsausschuss einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes zu ermitteln ist.
(7) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren und gemäß Abs 2 ernannt worden sind, erhalten jedenfalls eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung entspricht.
Konstituierende Vollversammlung
§ 30
Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:
Erlassung der Geschäftsverteilung
§ 31
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.
Illmer
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.