Landeshaushaltsgesetz 2013
LGBL_SA_20130215_10Landeshaushaltsgesetz 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2013
Fundstelle
LGBl Nr 10/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Jänner 2013 über den Landeshaushalt für das Jahr 2013 (Landeshaushaltsgesetz 2013)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2013 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben 2.342.990.300 €
Einnahmen 2.342.990.300 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben 96.803.200 €
Einnahmen 96.803.200 €
Gesamthaushalt
Ausgaben 2.439.793.500 €
Einnahmen 2.439.793.500 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2014 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2013 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IIIa
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Artikel IV
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Rückführung des Finanzportfolios Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios Mehraufwendungen, so wird die Landesregierung ermächtigt, beim Haushaltsansatz 2/982009 zur Abdeckung der Mehraufwendungen zusätzliche Darlehen im Höchstausmaß von 35 Mio € aufzunehmen. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, so sind diese zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag monatlich zu berichten.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
Artikel V
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2013 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VI
(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2013 fest.
(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt worden ist.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2013 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa und Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2014 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des § 11 Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 82/2012, zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite für den Landeswohnbaufonds nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter Beachtung von Art VII Abs 3 aufzunehmen:
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art II Abs 6, Art. III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
(3) Die auf Grund des gesetzlichen Haushaltsprovisoriums (Art 44 Abs 3 L-VG) seit dem 1. Jänner 2013 vollzogenen Gebarungen sind zugunsten und zulasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Landesvoran-schlags 2013 zu überrechnen.
(4) Der erste Bericht gemäß Art IV Abs 2 letzter Satz ist mit Stand 28. Februar 2013 zu erstatten.
LANDESVORANSCHLAG
2013
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Grup- Einnahmen % 2013 2012 2011
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper
und allgemeine
Verwaltung 2,34 54.915.200 56.145.700 51.451.521,87
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 229.000 229.000 375.333,98
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 17,16 402.111.300 369.205.000 362.247.292,97
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 0,39 9.184.500 7.991.500 8.385.261,87
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung 15,04 352.555.500 348.749.100 390.064.539,51
5 Gesundheit 14,28 334.580.000 324.941.600 305.074.733,33
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 0,26 6.172.000 7.761.300 11.848.521,56
7 Wirtschafts-
förderung 0,04 1.024.200 3.026.200 4.944.048,94
8 Dienst-
leistungen 0,24 5.852.900 4.309.700 5.509.053,25
9 Finanz-
wirtschaft 50,25 1.176.365.700 1.135.519.900 1.147.082.115,03
Summe 100,00 2.342.990.300 2.257.879.000 2.286.982.422,31
Voranschlag Rechnung
Grup- Ausgaben % 2013 2012 2011
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 11,02 258.372.000 249.998.100 240.938.085,90
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,31 7.348.900 7.345.300 9.108.498,26
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 21,29 499.025.500 464.709.900 460.441.525,10
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 2,11 49.652.300 47.423.300 48.583.815,05
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 19,52 457.438.600 449.842.000 502.855.624,33
5 Gesundheit 25,69 601.933.000 578.109.900 546.193.811,29
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 4,09 95.832.700 98.687.700 111.745.851,90
7 Wirtschafts-
förderung 3,16 74.186.100 73.940.300 73.578.281,40
8 Dienst-
leistungen 0,16 3.760.900 3.855.500 3.919.988,02
9 Finanz-
wirtschaft 12,65 295.440.300 283.967.000 289.616.941,06
Summe 100,00 2.342.990.300 2.257.879.000 2.286.982.422,31
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungskörper und all-
gemeine Verwaltung
00 Landtag 388.700 388.700 329.146,14
01 Landesregierung 959.700 959.700 795.936,94
02 Amt der Landesregierung 11.698.600 12.153.300 9.693.367,49
03 Bezirkshauptmannschaften 6.399.600 6.437.200 8.194.966,83
04 Sonderämter 93.000 93.000 78.951,85
05 Sonstige Aufgaben der
Allgemeinen Verwaltung 1.608.900 1.150.100 1.358.706,42
07 Personalvertretung ohne
Landeslehrer - - -
08 Pensionen ohne Lehrer
(soweit nicht aufge-
teilt) 32.529.800 33.696.700 29.720.608,38
09 Personalbetreuung 1.236.900 1.267.000 1.279.837,82
Summe 0 54.915.200 56.145.700 51.451.521,87
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonderpolizei - - 5.263,00
16 Feuerwehrwesen - - -
17 Katastrophen-
Dienst 229.000 229.000 370.070,98
18 Landesverteidigung - - -
Summe 1 229.000 229.000 375.333,98
2 Unterricht,Erziehung,
Sport und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 111.221.300 103.908.900 98.870.188,42
21 Allgemein bildender
Unterricht 256.199.000 231.695.900 228.154.115,27
22 Berufsbildender
Unterricht 23.655.200 23.915.400 24.202.388,50
23 Förderung des
Unterrichtes 230.600 78.500 98.413,54
24 Vorschulische
Erziehung 7.171.700 4.648.200 5.068.118,97
25 Außerschulische
Jugenderziehung 2.403.700 2.346.700 2.230.142,38
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 35.100 199.500 3.407.925,30
27 Erwachsenenbildung 1.026.000 1.026.000 174.752,07
28 Forschung und
Wissenschaft 168.700 1.385.900 41.248,52
Summe 2 402.111.300 369.205.000 362.247.292,97
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 8.098.100 7.978.100 7.475.925,83
01 Landesregierung 3.814.500 3.884.200 3.416.347,06
02 Amt der Landes-
Regierung 110.343.700 106.507.000 105.692.737,70
03 Bezirkshauptmann-
Schaften 35.279.900 34.161.200 34.020.298,01
04 Sonderämter 2.363.500 1.934.200 1.770.436,44
05 Sonstige Aufgaben
der allgemeinen
Verwaltung 8.646.400 8.211.500 8.302.014,60
07 Personalvertretung
ohne Landeslehrer 17.200 13.400 22.746,67
08 Pensionen ohne
Lehrer (soweit
nicht aufgeteilt) 86.773.500 84.282.600 76.779.325,10
09 Personalbetreuung 3.035.200 3.025.900 3.458.254,49
Summe 0 258.372.000 249.998.100 240.938.085,90
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit
13 Sonderpolizei 118.100 118.100 118.100
16 Feuerwehrwesen 4.371.200 4.367.600 4.280.056,74
17 Katastrophendienst 2.677.700 2.677.700 4.533.441,52
18 Landesverteidigung 181.900 181.900 176.900,00
Summe 1 7.348.900 7.345.300 9.108.498,26
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 112.753.400 105.297.600 100.438.314,70
21 Allgemeinbildender
Unterricht 257.314.600 232.817.200 230.571.638,86
22 Berufsbildender
Unterricht 54.106.400 53.277.100 53.215.940,31
23 Förderung des
Unterrichtes 1.010.900 990.800 996.495,38
24 Vorschulische
Erziehung 44.062.700 41.546.000 42.124.380,57
25 Außerschulische
Jugenderziehung 7.400.100 7.375.200 8.856.207,06
26 Sport und außer-
schulische Leibes-
erziehung 4.901.500 4.901.500 8.166.454,20
27 Erwachsenen-
Bildung 3.037.400 2.977.400 2.092.086,27
28 Forschung und
Wissenschaft 14.438.500 15.527.100 13.980.007,75
Summe 2 499.025.500 464.709.900 460.441.525,10
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 599.500 530.500 497.608,24
32 Musik und dar-
stellende Kunst 17.900 18.700 73.365,60
33 Schrifttum und
Sprache - - 1.497,50
34 Museen und
sonstige Sammlungen 482.000 505.600 819.864,09
35 Sonstige Kunst-
Pflege - - 15.408,98
36 Heimatpflege 7.885.100 6.636.700 6.977.517,46
37 Rundfunk, Presse
und Film - - -
38 Sonstige Kultur-
Pflege 200.000 300.000 -
39 Kultus - - -
Summe 3 9.184.500 7.991.500 8.385.261,87
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
Öffentliche Wohl-
Fahrt 172.978.100 168.679.700 171.261.600,37
42 Freie Wohlfahrt 5.341.900 6.548.300 6.462.335,53
43 Jugendwohlfahrt 18.650.700 17.595.200 15.778.614,30
44 Behebung von
Notständen - - -
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 459.700 434.900 401.570,14
46 Familienpolitische
Maßnahmen 75.400 133.100 132.980,73
48 Wohnbauförderung 155.049.700 155.357.900 196.027.438,44
Summe 4 352.555.500 348.749.100 390.064.539,51
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 378.400 422.900 415.381,54
52 Umweltschutz 1.016.000 1.015.900 2.315.183,73
53 Rettungs- und
Warndienste 3.000 3.000 9.884,80
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst - - -
55 Eigene Kranken-
Anstalten 292.905.600 285.058.000 261.841.381,90
56 Krankenanstalten
anderer Rechts-
träger - - -
57 Heilvorkommen und
und Kurorte - - -
58 Veterinärmedizin - - 426.930,50
59 Gesundheit,
Sonstiges 40.277.000 38.441.800 40.065.970,86
Summe 5 334.580.000 324.941.600 305.074.733,33
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 1.392.400 1.327.800 1.278.958,24
32 Musik und dar-
stellende Kunst 22.771.300 22.348.900 22.155.257,45
33 Schrifttum und
Sprache 187.000 187.000 192.097,50
34 Museen und sonstige
Sammlungen 12.233.100 11.930.300 12.561.955,22
35 Sonstige Kunst-
Pflege 155.200 155.200 172.977,86
36 Heimatpflege 9.460.200 8.038.500 8.727.031,58
37 Rundfunk, Presse
und Film 407.800 417.800 413.099,08
38 Sonstige Kultur-
pflege 2.649.200 2.621.700 2.635.564,12
39 Kultus 396.100 396.100 446.874,00
Summe 3 49.652.300 47.423.300 48.583.815,05
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauförderung
41 Allgemeine öffentliche
Wohlfahrt 250.743.300 243.765.100 257.503.615,24
42 Freie Wohlfahrt 10.064.200 10.455.300 10.945.735,99
43 Jugendwohlfahrt 37.300.900 35.786.000 33.987.876,11
44 Behebung von Not-
Ständen 1.000.000 1.000.000 1.486.631,63
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 1.388.400 1.292.400 1.120.173,92
46 Familienpolitische
Maßnahmen 2.046.800 2.062.800 1.960.039,52
48 Wohnbauförderung 154.895.000 155.480.400 195.851.551,92
Summe 4 457.438.600 449.842.000 502.855.624,33
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 4.167.400 4.168.800 3.841.139,26
52 Umweltschutz 9.092.700 9.049.500 13.240.566,78
53 Rettungs- und
Warndienste 3.756.100 3.669.200 3.771.597,62
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst 185.000 185.000 145.900,00
55 Eigene Kranken-
Anstalten 406.015.500 390.766.300 358.311.652,85
56 Krankenanstalten
Anderer Rechts-
Träger 22.644.700 20.891.100 18.764.890,00
57 Heilvorkommen und
Kurorte 4.350.700 4.224.000 4.337.781,52
58 Veterinärmedizin 736.300 736.300 1.227.730,50
59 Gesundheit,
Sonstiges 150.984.600 144.419.700 142.552.552,76
Summe 5 601.933.000 578.109.900 546.193.811,29
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 2.603.800 2.227.000 5.851.810,79
62 Allgemeiner
Wasserbau 1.868.600 2.267.000 1.798.910,41
63 Schutzwasserbau 347.600 342.900 230.997,36
64 Straßenverkehr 1.352.000 2.180.000 2.536.053,70
65 Schienenverkehr - 744.400 1.355.749,30
69 Verkehr, Sonstiges - - 75.000,00
Summe 6 6.172.000 7.761.300 11.848.521,56
7 Wirtschaftsförderung
71 Grundlagenver-
besserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 224.600 227.600 589.954,44
74 Sonstige Förderung
der Land- und Forst-
wirtschaft 3.100 2.011.100 451.763,57
75 Förderung der
Energiewirtschaft 475.000 473.000 1.759.981,68
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 700 700 826.082,16
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 320.800 313.800 1.316.267,09
Summe 7 1.024.200 3.026.200 4.944.048,94
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
gebäude 4.952.800 3.149.600 4.492.475,04
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 100 260.100 116.578,21
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen 900.000 900.000 900.000,00
Summe 8 5.852.900 4.309.700 5.509.053,25
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne eig
Rechtspers 16.530.600 21.485.600 13.227.423,39
92 Öffentliche Ab-
gaben 971.680.100 910.948.100 870.236.366,88
93 Umlagen 44.770.000 42.970.000 42.731.448,77
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 101.097.100 95.273.200 99.888.524,94
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 10.000.000 16.000.000 14.763.650,31
96 Haftungen (so-
weit nicht auf-
teilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushaltsaus-
gleich 32.187.600 48.592.700 106.083.264,31
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 58.712.300 62.387.400 71.533.044,34
62 Allgemeiner Wasser-
Bau 5.076.600 5.448.700 5.409.137,70
63 Schutzwasserbau 956.400 951.600 905.177,87
64 Straßenverkehr 28.614.900 27.811.200 29.002.798,69
65 Schienenverkehr 1.972.500 1.588.800 4.581.749,30
69 Verkehr,
Sonstiges 500.000 500.000 313.944,00
Summe 6 95.832.700 98.687.700 111.745.851,90
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 11.793.000 11.256.000 11.713.400,96
74 Sonstige Förderung
der Land- und
Forstwirtschaft 27.008.400 27.154.800 27.602.056,71
75 Förderung der
Energiewirt-
Schaft 3.236.000 3.234.000 4.804.333,16
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 10.578.800 10.474.600 10.444.482,16
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 21.569.900 21.820.900 19.014.008,41
Summe 7 74.186.100 73.940.300 73.578.281,40
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
Gebäude 3.098.400 3.098.400 3.232.098,00
86 Land- und forst-
Wirtschaftliche
Betriebe 662.500 757.100 687.890,02
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen - - -
Summe 8 3.760.900 3.855.500 3.919.988,02
9
91 Finanzwirtschaft
92 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne
eig Rechtspers 6.325.900 6.325.900 16.515.589,17
93 Öffentliche
Abgaben 115.162.600 113.927.300 113.888.472,71
94 Umlagen - - -
95 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 88.263.500 82.763.500 81.997.602,42
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
99 Abwicklung der
Vorjahre 100.300 250.300 151.436,43
Summe 9 1.176.365.700 1.135.519.900 1.147.082.115,03
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
96 Nicht aufteil-
bare Schulden 71.285.100 73.607.100 66.173.360,96
97 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) 700.000 700.000 -
98 Verstärkungs-
Mittel 13.060.000 6.000.000 -
99 Haushaltsaus-
gleich 10.639.734,74
Abwicklung der
Vorjahre 643.200 643.200 402.181,06
Summe 9 295.440.300 283.967.000 289.616.941,06
LANDESVORANSCHLAG
2013
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2013 2012 2011
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 1,03 1.000.000 - -
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 - 800.000 -
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 0,56 550.000 4.000.000 2.239.906,82
3 Kunst, Kultur
und Kultus 1,03 1.000.000 - 727.616,65
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 0,00 - 3.302.000 200.000,00
5 Gesundheit - - - 1.043.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr - - - -
7 Wirtschafts-
Förderung 0,00 - - -
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 97,38 94.253.200 92.766.600 70.709,992,47
Summe 100,00 96.803.200 100.868.600 74.920.515,94
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2013 2012 2011
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 4,35 4.217.000 4.303.000 1.210.363,82
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,41 400.000 800.000 -
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 9,42 9.125.000 15.431.000 10.793.477,35
3 Kunst, Kultur
und Kultus 6,35 6.150.000 1.210.000 2.137.616,65
4 Soziale Wohl-
fahrt und Wohn-
bauförderung 6,21 6.012.000 3.902.000 1.250.000,00
5 Gesundheit 41,18 39.871.000 42.587.600 29.530.600,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 28,38 27.478.200 25.985.000 21.548.458,12
7 Wirtschafts-
förderung 2,89 2.800.000 2.300.000 2.600.000,00
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 0,81 750.000 4.350.000 5.850.000,00
Summe 100,00 96.803.200 100.868.600 74.920.515,94
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