Salzburger Fischereiverordnung
LGBL_SA_20130214_7Salzburger FischereiverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.2013
Fundstelle
LGBl Nr 7/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2013, zur Durchführung des Salzburger Fischereigesetzes 2002 (Salzburger Fischereiverordnung)
Auf Grund der §§ 11 Abs 1 und 2, 18 Abs 5, 23 Abs 4, 30a, 33 Abs 5 und 42 Abs 5 des Salzburger Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Wassertiere
§ 1
(1) Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Krebs- und Muschelarten:
(2) Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten:
(3) Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht in den Abs 1 und 2 angeführt sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten.
Unter die landesfremden Arten fallen insbesondere:
Einsetzen von Wassertieren,
§ 2
In Fischteichen ist der Besatz mit landesfremden störartigen Fischen (Acipenseridae), Störhybriden, Graskarpfen (Amur) und Silberkarpfen (Tolstolob) zugelassen, wenn sie zur Gänze außerhalb des Abflussbereiches eines dreißigjährlichen Hochwasserereignisses liegen.
Fischerprüfung, Fischereischutzdienstprüfung
und Fortbildung von Fischereiaufsichtsorganen
Durchführung und Inhalt der Fischerprüfung
§ 3
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es dem Kandidaten oder der Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen haben drei Stunden zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidaten und Kandidatinnen weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
Prüfung für den Fischereischutzdienst
§ 4
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen.
Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
(3) Die Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.
(4) Die Kandidaten und Kandidatinnen haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungs-kommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.
(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung mit einzubeziehen.
(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 Fischereigesetz 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:
(11) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
Fortbildung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 5
(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereiaufsichtsorgane durchzuführen. Die Anzahl der Teilnehmer je Kurs kann begrenzt werden. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und die zu entrichtende Kursgebühr zu enthalten.
(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereiaufsichtsorgane berechtigt, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekanntgeben sowie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzprüfung können an den Kursen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze teilnehmen, wenn sie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereiaufsichtorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.
Führung des Fischereibuches
Register
§ 6
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.
(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.
Parteistellung
§ 7
Im Verfahren zur Eintragung von Fischereirechten und zur Änderung des Fischereibuchstandes haben neben dem Antragsteller Parteistellung:
Verfahren bei Neueintragung eines Fischereirechtes
§ 8
(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:
(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Zustimmungserklärung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrags in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Zustimmung zur Eintragung ausgegangen wird. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen, die einer beantragten Eintragung ausdrücklich zugestimmt haben, haben keine Parteistellung im weiteren Verfahren.
(4) Werden seitens der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, der bzw dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.
Verfahren bei Änderungen im Fischereibuch
§ 9
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit wel-chen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird.
(2) Ist der Rechtsübergang aufgrund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
Widerstreitende Anträge
§ 10
(1) Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, dem entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.
(2) Abs 1 gilt auch, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist. Die betroffenen Unter- und Oberlieger oder -liegerinnen sind in das Verfahren miteinzubeziehen.
Anmerkungen im Fischereibuch
§ 11
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:
Gleichwertigkeitsanerkennung bestimmterFischerprüfungen
§ 12
Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 Fischereigesetz 2002 genannten Fischerprüfung auch
In- und Außerkrafttreten sowieÜbergangsbestimmungen
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2003 und die Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischereiprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 7/2009, außer Kraft, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) § 1 Abs 1 und 2, soweit darin Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt sind, sowie § 3 der Salzburger Fischerei-verordnung, LGBl Nr 1/2003, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Landesfischereiverbandes gemäß § 21 Abs 1 Fischereigesetz 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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