UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz
LGBL_SA_20121228_107UVS-Zuständigkeiten-ErweiterungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2012
Fundstelle
LGBl Nr 107/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, die Salzburger Gemeindeordnung 1994, das Abgaben-Behörden- und - Verwaltungsstrafgesetz, das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008, das Kurtaxengesetz 1993, das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, das Gesetz, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird, die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, das Jagdgesetz 1993, das Berufsjägergesetz, das Fischereigesetz 2002, das Salzburger Bergsportführergesetz, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Mindestsicherungsgesetz und das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert werden (UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Gesetzes über den Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes Salzburg
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" entfällt.
1.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Der Verwaltungssenat erkennt vorbehaltlich Abs 3 nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, wenn ein solcher in Betracht kommt.
(3) Der Verwaltungssenat erkennt auch über Berufungen gegen Bescheide, die von der Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Amt der Landesregierung als Behörde erster Instanz auf der Grundlage nachstehender Gesetze außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren erlassen werden:
"(5) Der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungssenats hat eine interne Ausschreibung der Stelle vorauszugehen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist. Kann auf Grund der internen Ausschreibung die Stelle nicht besetzt werden, ist die Stelle zur allgemeinen Bewerbung öffentlich auszuschreiben."
"(5) Die erfolgreiche Ablegung der Richteramtsprüfung, der Notariatsprüfung und der Rechtsanwaltsprüfung sowie der Erwerb einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs 12 Universitätsgesetz 2002 ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Landesbedienstete."
"(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten in Kraft:
Artikel II
Änderung der Salzburger Gemeindeordnung 1994
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl 55/2012, wird geändert wie folgt:
"(4) § 80 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen. Gegen Berufungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in solchen Verfahren kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
Artikel III
Änderung des Abgaben-Behörden- und
-Verwaltungsstrafgesetzes
Das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz, LGBl Nr 118/2009, wird geändert wie folgt:
"(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel IV
Änderung des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008, LGBl Nr 35/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 wird geändert wie folgt:
"(2) Gegen Bescheide des Landesabgabenamtes kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt ist die Landesregierung."
"(4) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel V
Änderung des Kurtaxengesetzes 1993
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2012, wird geändert wie folgt:
"(2) Gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz und der Kurkommission ist die Landesregierung."
"(17) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel VI
Änderung des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
"(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel VII
Änderung des Salzburger Landwirtschaftlichen
Schulgesetzes
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2006, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "an die Schulbehörde" durch die Wortfolge "an den Unabhängigen Verwaltungssenat" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 werden die Wortfolge "an die Schulbehörde" durch die Wortfolge "an den Unabhängigen Verwaltungssenat" und die Wortfolge "der Schulbehörde" durch die Wortfolge "dem Unabhängigen Verwaltungssenat" ersetzt.
2.3. Im Abs 3 werden im Einleitungssatz die Worte "Die Schulbehörde" durch die Worte "Der Unabhängige Verwaltungssenat" und in der lit c das Wort "weder" durch das Wort "nicht" ersetzt.
3.1. Im Abs 3 wird vor dem Wort "Berufungen" die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat über" eingefügt.
3.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "die Schulbehörde" durch die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" ersetzt.
"(8) Die §§ 98 Abs 3, 99 Abs 1 bis 3 sowie 101 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Schulbehörde anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel VIII
Änderung des Salzburger
Landwirtschaftskammergesetzes 2000
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
"(5) § 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel IX
Änderung des Salzburger
Landarbeiterkammergesetzes 2000
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
"(6) Die §§ 2 Abs 4 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel X
Änderung des Gesetzes über die Errichtungeines Fonds zur Erhaltung
des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2010, wird geändert wie folgt:
"(2) Gegen Bescheide des Fonds ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung."
"(6) § 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XI
Änderung des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes
Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XII
Änderung des Salzburger Geflügelhaltungsgesetzes
Das Gesetz, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird, LGBl Nr 45/1975, wird geändert wie folgt:
"(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung."
"(2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XIII
Änderung der Salzburger Land- undForstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
"(9) Über Berufungen gegen Bescheide der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung."
"(2) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XIV
Änderung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2012, wird geändert wie folgt:
"(8) § 139 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XV
Änderung des Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetzes
Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(2) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XVI
Änderung des Jagdgesetzes 1993
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
3.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "der Vorsitzende der Prüfungskommission" durch die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" ersetzt.
3.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "die Landesregierung" durch die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" ersetzt.
"(4) Die §§ 41 Abs 4, 51 sowie 117 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung oder beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen."
Artikel XVII
Änderung des Berufsjägergesetzes
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
"(8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XVIII
Änderung des Fischereigesetzes 2002
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
"(7) § 44 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XIX
Änderung des Salzburger Bergsportführergesetzes
Das Salzburger Bergsportführergesetz, LGBl Nr 24/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl 15/2012 und der Kundmachung LGBl Nr 40/2011 wird geändert wie folgt:
"(2) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XX
Änderung des Salzburger Tourismusgesetzes 2003
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2012, wird geändert wie folgt:
"(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt. Gegen Bescheide des Landesabgabenamtes kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt ist die Landesregierung."
"(5) Die §§ 41 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XXI
Änderung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
"(3) § 59 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XXII
Änderung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Angelegenheiten, für die in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist," durch das Wort "Leistungsangelegenheiten" ersetzt.
1.2. Abs 2 lautet:
"(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs 1 ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig."
"(5) § 21 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeit-punkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Artikel XXIII
Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz 86/2012, wird geändert wie folgt:
"(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig."
"(3) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
Illmer
Burgstaller
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