Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz; Änderung
LGBL_SA_20121128_86Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2012
Fundstelle
LGBl Nr 86/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt."
2.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen."
2.3. Abs 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errich-tung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
(10a) Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen."
"(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."
"(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."
6.1. Im Abs 4 erster Satz wird die Wortfolge "des Pauschalbetrages gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz" durch die Wortfolge "des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3" ersetzt.
6.2. Im Abs 4a wird die Wortfolge "Pauschalbetrag gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz" durch die Wortfolge "Aufwand gemäß § 14 Abs 3" ersetzt.
6.3. Im Abs 5 erster Satz entfällt die Wortfolge "der Hilfe in besonderen Lebenslagen und".
"(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen."
Artikel II
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2012, wird geändert wie folgt:
"(16) § 62 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2011, wird geändert wie folgt:
"(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
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