Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
LGBL_SA_20121128_85Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2012
Fundstelle
LGBl Nr 85/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. In der lit g entfällt die Wortfolge "und Gemeindeverbänden mit insgesamt weniger als 10.000 Einwohnern der verbandsangehörigen Gemeinden".
1.2. In der lit h entfallen die Wortfolge "oder Gemeindeverbänden" und die Wortfolge "oder Gemeindeverbände".
1.3. In der lit i entfällt jeweils die Wortfolge "oder ein solcher Gemeindeverband".
1.4. In der lit j entfällt die Wortfolge "oder Gemeindeverbänden".
1.5. Die lit k und l erhalten die Literabezeichnungen "l" bzw "m" und lautet lit k (neu):
2.1. (Verfassungsbestimmung) Im Abs 3 entfallen im ersten Satz die Wortfolge "Gemeindeverbänden mit insgesamt mindestens 10.000 Einwohnern der verbandsangehörigen Gemeinden," und die Wortfolgen "oder Gemeindeverbände" und "oder Gemeindeverbänden" sowie im zweiten Satz die Wortfolgen "oder Gemeindeverbände" und "bzw Gemeindeverbänden."
2.2. Im Abs 4 werden im ersten Satz die Wortfolge "und Gemeindeverbände mit insgesamt weniger als 10.000 Einwohnern der verbandsangehörigen Gemeinden" durch die Wortfolge "und der Gemeindeverbände" und die Wortfolge "oder Gemeindeverbänden" durch die Wortfolge "oder von Gemeindeverbänden" ersetzt.
2.3. Im Abs 5 wird die Verweisung "im § 6 Abs 1 lit k und l" durch die Verweisung "im § 6 Abs 1 lit l und m" ersetzt.
3.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge ", der Gemeinden und Gemeindeverbände" durch die Wortfolge "und der Gemeinden" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird im zweiten Satz die Verweisung "nach § 6 Abs 1 lit k und l" durch die Verweisung "nach § 6 Abs 1 lit k, l und m" ersetzt.
"(9) Die §§ 6 Abs 1, 8 Abs 3, 4 und 5, 9 Abs 2 und 3 sowie 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 1 und 8 Abs 3 im Verfassungsrang."
Illmer
Burgstaller
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