Verordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem Abwasser verlängert wird
LGBL_SA_20121128_83Verordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem Abwasser verlängert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2012
Fundstelle
LGBl Nr 83/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25. Oktober 2012, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund verlängert wird
Auf Grund des § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) im Sinn des § 33g Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird bis 22. Dezember 2015 verlängert.
§ 2
§ 1 gilt nicht in den Geltungsbereichen folgender Verordnungen:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Jänner 1990, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Wallersees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 3 vom 30. Jänner 1990;
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Jänner 1991, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Obertrumer Sees, des Niedertrumer Sees und des Grabensees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 12. Februar 1991;
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Jänner 1995, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Fuschlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 4 vom 19. Februar 1995;
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli 1999, mit der die Aufbringung von Düngestoffen im hydrologischen Einzugsgebiet des Böndlsees untersagt oder geregelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau vom 20. Juli bis 12. August 1999.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Für die Landeshauptfrau:
Eisl
Landesrat
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