Krankenanstaltengesetz 2000
LGBL_SA_20121019_81Krankenanstaltengesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.10.2012
Fundstelle
LGBl Nr 81/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 21 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 21a Führung von Wartelisten"
1.2. Die den § 30a betreffende Zeile lautet:
"§ 30a Kinder- und Opferschutzgruppen"
"Führung von Wartelisten
§ 21a
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
(4) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen."
5.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 das Wort "einschließlich" durch das Wort "und" ersetzt.
5.2. Im Abs 1a lautet der zweite Satz: "Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (§ 2a Abs 16 des Arzneimittelgesetzes) bzw von sonst zur Befassung Berechtigten und Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen."
5.3. Im Abs 2 erhalten die bisherigen Z 8 bis 13 die Bezeichnungen "9." bis "14." und wird nach der Z 7 eingefügt:
"8. einem Vertreter der Senioren aus einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht;"
5.4. Im Abs 2 wird in der Z 12 (neu) die Verweisung "gemäß Z 1 bis 10" durch die Verweisung "gemäß Z 1 bis 11" ersetzt.
"Kinder- und Opferschutzgruppen
§ 30a
(1) Von den Rechtsträgern sind einzurichten:
Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Unfallchirurgie. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinder- oder Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn eine bereits bestehende Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs 3 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe (Abs 4 zweiter Satz) übernehmen kann. Weiters können die Rechtsträger anstelle getrennter Kinder- und Opferschutzgruppen auch eine Gewaltschutzgruppe einrichten, die unter Beachtung der personellen Vorgaben (Abs 3) die gesamten Aufgaben gemäß Abs 4 wahrnimmt.
(3) Den Kinder- und Opferschutzgruppen gehören jeweils folgende Mitglieder an:
(4) Den Kinderschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Opferschutzgruppen obliegen demgegenüber insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Opfern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt."
"(15) Die §§ 2 Abs 4, 21a, 27 Abs 2, 30 Abs 1, 1a und 2, 30a, 72 Abs 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2012 treten mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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