Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012
LGBL_SA_20120914_70Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.2012
Fundstelle
LGBl Nr 70/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird (Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"2a. Abschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
§ 13a Anwendungsbereich, Zielsetzung
§ 13b Baugrundstücke
§ 13c Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
§ 13d Nutzungserklärung"
1.2. Die den § 15 betreffende Zeile lautet:
"§ 15 Verhältnis der Erfordernisse nach den Abschnitten 1, 2 und 2a zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen"
1.3. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 16a Auftrag zur Auflassung der Nutzung"
1.4. Nach der den § 26 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb anGrundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen
oder durch Ersitzung oder Bauen auf fremden Grund
§ 26a Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen"
1.5. Nach der den § 32 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 32a Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als
Zweitwohnung
§ 32b Sicherstellung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als
Zweitwohnung
§ 32c Sicherstellung der Unterlassung von
zustimmungspflichtigen Nutzungen"
1.6. Nach der den § 35 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 35a Verweisungen auf Bundesrecht"
1.7. In der den § 38 betreffenden Zeile wird nach der Zahl "38" die Buchstabenfolge "ff" eingefügt.
2.1. In der lit c werden die Worte "der Salzburger Bauland-Sicherungs-GesmbH" durch die Worte samt Klammerausdruck "der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009)" ersetzt.
2.2. Die lit g lautet:
"g) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;"
2.3. In der lit k wird die Wortfolge "die Grundstücke oder Teile davon" durch die Wortfolge "die unbebaute Grundstücke oder Teile davon" ersetzt.
2.4. Nach der lit k wird angefügt:
3.1. Am Ende der Z 3 entfällt das Wort "oder".
3.2. In der Z 4 wird angefügt: "; oder".
3.3. Nach der Z 4 wird angefügt:
8.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die nach § 11 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird oder ein Baugrundstücke betreffendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist und"
8.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "über die beabsichtigte Nutzung" die Wortfolge "im Sinn des Abs 1 Z 1 bis 5" eingefügt.
"2a. Abschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
Anwendungsbereich, Zielsetzungen
§ 13a
(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft.
Baugrundstücke
§ 13b
(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist, wenn kein Teil der antragsgegenständlichen Fläche ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist.
(3) Wird die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs 2 für einen oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Der Bescheinigung gemäß Abs 2 hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Anforderungen an die planliche Darstellung festlegen.
Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
§ 13c
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke (§ 13b) betreffen, sind unbeschadet des § 29 Abs 10 vom Rechtserwerber dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken (§ 13b Abs 1) oder an Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken zum Gegenstand haben:
(2) Nicht anzuzeigen sind:
(3) Die Dauer einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandverträge desselben Bestandnehmers oder von dessen nahen Angehörigen (§ 11 Abs 2 lit a) über dasselbe Bestandsobjekt, Teile desselben Bestandsobjekts oder andere Teile derselben Anlage von Nutzungsobjekten ist zusammenzurechnen. Zeiten, in denen das Bestandsobjekt bzw die in derselben Anlage von Nutzungsobjekten gelegenen Bestandsobjekte dem Bestandnehmer oder dessen nahen Angehörigen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 MeldG dient bzw dienen, sind in die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen.
(4) Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungs- oder Benutzungsrechten im Sinn des Abs 1 Z 9 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Eigentümer oder der Wohnungseigentümer des Baugrundstückes, des Gebäudes oder Teiles davon oder der Inhaber des Fruchtnießungsrechts, des Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums an dem Baugrundstück, dem Gebäude oder Teil davon eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und dieses bzw dieser
(5) Der Anzeige sind anzuschließen:
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnittes festlegen:
Nutzungserklärung
§ 13d
(1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber persönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht persönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter persönlich abzugeben.
(2) Die Erklärung gemäß Abs 1 hat jedenfalls folgende weitere Angaben zu enthalten:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zum Inhalt sowie zur äußeren und sprachlichen Ausgestaltung der Erklärung gemäß Abs 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Angaben gemäß Abs 2 präzisieren oder ergänzen. Hat die Landesregierung für die Erklärung gemäß Abs 1 ein Muster für ein Formular festgelegt, ist dieses zu verwenden.
(4) Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen:
"Verhältnis der Erfordernisse nach denAbschnitten 1, 2 und 2a zueinandersowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen
§ 15
(1) Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen der Abschnitte 1 bis 2a sind deren Bestimmungen nebeneinander anzuwenden. Eine nach § 3 oder § 11 erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung oder Bestätigung nach § 11 bzw einer Zustimmung nach § 3 bedarf und diese zu versagen ist.
(2) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn vorliegt:
Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften
§ 16
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt oder eine erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder eine erforderliche Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht ausgestellt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn
(3) Abs 2 gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen (§§ 3 Abs 2 lit h, 11 Abs 2 lit e und i) oder dem Bürgermeister anzuzeigen sind (§ 13c Abs 1 Z 6 lit a und Abs 3), weil sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden.
Auftrag zur Auflassung der Nutzung
§ 16a
Die Grundverkehrsbehörde kann dem Eigentümer einer Liegenschaft oder Superädifikats, dem Fruchtnießungsberechtigten oder dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäftes auftragen, die Benutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist."
"Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 17
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:
(2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:
(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht
(4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom
Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn
13.1. Abs 3 lautet:
"(3) Beim erneuten Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen:
13.2. Abs 6 lautet:
"(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung
"Verfahren bei Überboten
§ 19
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom
Exekutionsgericht gemäß Abs 1 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
16.1. Im Abs 1:
16.1.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "nicht gleichgestellter Ausländer" durch die Wortfolge "ein nicht gleichgestellter Ausländer" ersetzt.
16.1.2. Die lit-Bezeichnung "a)", "b)" und "c)" wird durch die Bezeichnung "1.", "2." bzw "3." ersetzt.
16.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a bis 13d sinngemäß anzuwenden."
16.3. Abs 3 lautet:
"(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn
17.1. Im Abs 1:
17.1.1. Die Z 1 lautet:
"1. einen Bescheid gemäß § 22 Abs 3 über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb oder die zu diesem erforderliche Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4; oder"
17.1.2. In der Z 2 wird die Verweisung auf "§ 30 Abs 1 Z 1 oder 2" durch die Verweisung auf "§ 30 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Abs 1a" ersetzt.
17.2. Abs 2 lautet:
"(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbescheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren."
17.3. Im Abs 3 wird nach der Wortfolge "grundverkehrsbehördliche Zustimmung" die Wortfolge "oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4" eingefügt.
18.1. Im Abs 1 werden die Worte "der Grundverkehrsbehörde" durch die Wortfolge "der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde" ersetzt.
18.2. Abs 2 lautet:
"(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn
19.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "des 1. und 2. Abschnittes" durch die Wortfolge "der Abschnitte 1, 2 und 2a" ersetzt.
19.2. Abs 2 lautet:
"(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 rechtskräftig versagt oder die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 rechtskräftig verweigert worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an eine andere Person zu übertragen und der Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsgeschäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen, wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, sind der Grundverkehrsbehörde die Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck die Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 vorzulegen. Wird die beantragte Zustimmung rechtskräftig versagt oder werden die erforderlichen Bescheinigungen oder die erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des rechtsgeschäftlichen Erwerbers nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die im § 24 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden."
"5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb anGrundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes
§ 26a
(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
(2) Auf die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 sind die §§ 13c und 13d sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
"(1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
22.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Anzeige gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz oder § 13c Abs 1 innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder verbindlicher Feststellung eines unter § 26 fallenden Rechtserwerbs bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 30 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Dem Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb bzw der Anzeige gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz sind die Erklärung über die künftige Nutzung des Gegenstandes und eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschließen. Im Antrag ist anzugeben, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht. Der Anzeige gemäß § 13c Abs 1 sind die in § 13c Abs 5 angeführten Unterlagen anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen. Schriftliche Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen."
22.2. Abs 9 lautet:
"(9) Die Verweigerung einer Bescheinigung oder die Versagung einer Bestätigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen."
22.3. Nach Abs 10 wird angefügt:
"(11) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß den §§ 16a und 32b Abs 1, 3 und 4 hat der Unabhängige Verwaltungssenat innerhalb von drei Monaten zu entscheiden."
23.1. Im Abs 1 Z 2 wird in der lit a sublit bb angefügt: "oder l".
23.2. Nach Abs 1 eingefügt:
"(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist oder ein Baugrundstücke betreffendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist."
23.3. Im Abs 2 wird angefügt:
"c) ein Bescheid der Agrarbehörde."
23.4. Abs 3 lautet:
"(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten."
23.5. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden."
"(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 1 durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder der erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder durch Verweigerung der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 oder durch den fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder die Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht vorlagen."
"Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücksnicht als Zweitwohnung
§ 32a
(1) Die Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Besteht Grund zur Annahme, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, hat er die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund einer Anfrage nach Abs 4, unter Mitteilung der konkreten Gründe dafür unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmöglich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist.
(3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.
(4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicherstellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus:
(6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Unabhängige Verwaltungssenat haben der Landesregierung jede rechtskräftige Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 bekannt zu geben. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln.
Sicherstellung der Nutzung eines Baugrundstücksnicht als Zweitwohnung
§ 32b
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der eine Erklärung gemäß § 13d Abs 1 abgegeben hat, mit Bescheid aufzutragen, ein erklärungswidriges Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden und jedes weitere erklärungswidrige Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung zu unterlassen, wenn
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu.
(3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Sicherstellung der Unterlassung vonzustimmungspflichtigen Nutzungen
§ 32c
(1) Wurde der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts gemäß § 35 Abs 1 Z 3 rechtskräftig bestraft, hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben.
(2) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 1 ist § 32b Abs 5 anzuwenden."
"Strafbestimmungen
§ 35
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 35a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der Nachfolgend zitierten erhalten haben:
"§ 39
(1) Die §§ 3 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 2, 13a bis 13d, 14 Abs 1, 15 bis 16a, 17, 18 Abs 3 und 6, 19, 21, 22 Abs 1, 1a und 3, 24 Abs 1, 2 und 3, 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1 und 2, 26a, 27 Abs 1, 29 Abs 1, 9 und 11, 30 Abs 1, 1a, 2, 3 und 4, 32 Abs 1, 32a bis 32c, 35 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft.
(2) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind weiterhin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist."
IIllmer
Burgstaller
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