Gesetz, mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20120914_69Gesetz, mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.2012
Fundstelle
LGBl Nr 69/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
"Meldepflicht
§ 16a
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden."
(4) Die aufgrund der Meldungen gemäß den Abs 1 bis 3 erhobenen Daten dürfen von der Gemeinde auch bei der abgabenrechtlichen Behandlung des Haltens von Hunden verwendet werden."
4.1. Im Abs 4 wird in der Z 1 der Ausdruck "und Sachkunde (§ 21)" durch die Wortfolge "und erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs 2)" ersetzt.
4.2. Im Abs 8 wird der Ausdruck "des Sachkundenachweises (§ 21)" durch die Wortfolge "des Nachweises der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2)" ersetzt.
"Sachkunde
§ 21
(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.
(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).
(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben.
(5) Die Inhalte und der Umfang der Ausbildungen nach Abs 1 und 2 werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt."
"Haftpflichtversicherung
§ 23
Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 €
abzuschließen und aufrechtzuerhalten."
8.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "nach § 36" durch die Verweisung "nach Abs 3 und § 36" ersetzt.
8.2. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.2.1. Im ersten Satz wird die Verweisung "gemäß Abs 1" durch die Verweisung "gemäß § 36" ersetzt.
8.2.2. Die Z 1 lautet:
"1. bei der Vollziehung der §§ 16a, 17, 19 und 24;"
8.2.3. Abs 2 letzter Satz und Abs 3 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten."
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2012 treten in Kraft:
Illmer
Burgstaller
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