Landesgesetz zur Anpassung der Landesgesetze an die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden
LGBL_SA_20120831_66Landesgesetz zur Anpassung der Landesgesetze an die Neustrukturierung der SicherheitsbehördenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2012
Fundstelle
LGBl Nr 66/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Salzburger
Landessicherheitsgesetz, das Gesetz zur Übertragung derVollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf dieBundespolizeidirektion Salzburg, das Gesetz über die Schaffungeines Fonds zur Förderung der Brandverhütung und derBrandursachenermittlung im Land Salzburg, das
Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Tanzschulgesetz, das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten und das Salzburger
Veranstaltungsgesetz 1997 geändert werden (Landesgesetz zur Anpassung der Landesgesetze an die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2011 und die Kundmachung LGBl Nr 53/2012, wird geändert wie folgt:
"(3) Die §§ 4 Abs 4 und 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen."
Artikel II
Das Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Bundespolizeidirektion Salzburg, LGBl Nr 48/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2007 wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Landespolizeidirektion obliegt für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg die Vollziehung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei:"
2.2. Im Abs 2 werden die Worte "Bundespolizeidirektion Salzburg" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
"(3) Der Gesetzestitel und die §§ 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängigen Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen."
Artikel III
Das Gesetz über die Schaffung eines Fonds zur Förderung der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg, LGBl Nr 76/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"(5) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft."
Artikel IV
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
"(5) § 29 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft."
Artikel V
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
"(2) Wenn der Standort der Tanzschule im Gebiet einer Gemeinde liegt, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion dem Lokalaugenschein beizuziehen."
"(5) Die §§ 10 Abs 2 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft."
Artikel VI
Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(6) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen."
Artikel VII
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt werden sollen oder ausgeübt werden, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist im erwähnten Verfahren auch diese Behörde hinsichtlich der Verlässlichkeit des Veranstalters (Geschäftsführers, Pächters) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung zu hören."
1.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(Bundespolizeidirektion)" durch den Klammerausdruck "(Landespolizeidirektion)" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion aber bei dieser," durch die Wortfolge "oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 letzter Satz wird die Wortfolge "im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion aber diese," durch die Wortfolge "oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion" ersetzt.
4.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser," durch die Wortfolge "oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion" ersetzt.
4.2. Im Abs 2 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
"(8) Die §§ 10, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen."
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