Salzburger Mindestsicherungsgesetz
LGBL_SA_20120720_57Salzburger MindestsicherungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2012
Fundstelle
LGBl Nr 57/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, wird geändert wie folgt:
"(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung."
4.1. Im Abs 2 Z 2 wird die Wortfolge "gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 84 und 85 FPG 2005" durch die Wortfolge "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 65 und 65a FPG 2005" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 Z 2 wird das Wort "sichtvermerksfrei" durch das Wort "visumsfrei" ersetzt.
5.1. Im Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: "Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen."
5.2. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt."
6.1. Im Abs 1 zweiter Satz wird nach dem Wort "Einkünfte" die Wortfolge "in Geld oder Geldeswert" eingefügt.
6.2. Im Abs 2 wird angefügt:
6.3. Abs 4 lautet:
"(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen."
7.1. Im Abs 5 werden im ersten Satz das Wort "Ermahnung" durch das Wort "Belehrung" und die Wortfolge "sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung" durch die Wortfolge "ist die Hilfe für den Lebensunterhalt" ersetzt.
7.2. Abs 6 entfällt.
8.1. Im Abs 2 lauten der letzte und vorletzte Satz: "Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen."
8.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht."
8.3. Im Abs 4 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig."
"Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt
§ 13
(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
bei volljährigen Personen 12,5 %,
bei minderjährigen Personen 8,0 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat."
"(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen solche Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach § 25 außer Kraft."
"(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet."
"(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
§ 46
(1) Die §§ 1 Abs 3, 3, 4 Abs 2 und 3, 5 Abs 2 und 3, 6 Abs 1, 2 und 4, 8 Abs 5, 10 Abs 2 bis 4, 13, 24 Abs 1, 29, 31 Abs 3 sowie 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012 und der Entfall des § 8 Abs 6 treten mit 1. August 2012 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß den §§ 6 Abs 4 letzter Satz und 13 Abs 1 zweiter Satz haben erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(2) Im Zeitpunkt des Abs 1 aufrechte Leistungsbescheide für Leistungen nach dem 3. Abschnitt für Pensionistinnen und Pensionisten können von Amts wegen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt abgeändert werden, soweit innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 7 anfallen und die Neubemessung zu einer ergänzenden Hilfeleistung führt. Eine amtswegige Anpassung ist bis zum Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung zulässig.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt über einen aufrechten Leistungsbescheid für Leistungen nach dem 3. Abschnitt verfügen, sowie, unbeschadet Abs 2, ebensolche Pensionistinnen und Pensionisten können eine Neubemessung der Hilfe beantragen, wenn bei ihnen innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 6 bzw 7 anfallen. Anträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis vier Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt sowie Pensionistinnen und Pensionisten bis zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung einbringen, gelten als mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht.
(4) Die Z 6 und 7 des § 6 Abs 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."
Illmer
Burgstaller
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