Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG
LGBL_SA_20120713_51Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2012
Fundstelle
LGBl Nr 51/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2012 über das Dienstrecht der Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 3 Ernennung und Ernennungserfordernisse
§ 4 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 5 Ernennungsbescheid
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 7 Angelobung
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10 Definitives Dienstverhältnis
§ 11 Definitivstellungserfordernisse
§ 12 Übertritt in den Ruhestand
§ 13 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
§ 14 Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer
beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
§ 16 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 17 Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 18 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 19 Austritt
§ 20 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Bestimmungen für Vertragsbedienstete
§ 21 Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 22 Dienstvertrag und Angelobung
§ 23 Befristung von Dienstverhältnissen
§ 24 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 25 Zeugnis
§ 26 Kündigung
§ 27 Kündigungsfristen
§ 28 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 29 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 30 Betriebsübergang
Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 31 Allgemeine Bestimmungen
§ 32 Grundausbildung
§ 33 Ausbildungslehrgang
§ 34 Dienstprüfung
§ 35 Prüfungstermine
§ 36 Prüfungsverfahren
§ 37 Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung
§ 38 Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von
Führungskräften
Verwendung der Bediensteten
§ 39 Aufgaben
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Versetzung
§ 42 Dienstzuteilung
§ 43 Verwendungsänderung
§ 44 Dienstzuweisung
§ 45 Verwendungsbeschränkungen
Dienstpflichten der Bediensteten
§ 46 Allgemeine Dienstpflichten
§ 47 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 48 Dienstpflichten der Vorgesetzten und der
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
§ 49 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
§ 50 Amtsverschwiegenheit
§ 51 Befangenheit
§ 52 Abwesenheit vom Dienst
§ 53 Ärztliche Untersuchung
§ 54 Meldepflichten
§ 55 Dienstweg
§ 56 Wohnsitz und Dienstort
§ 57 Nebenbeschäftigung
§ 58 Gutachten
§ 59 Geschenkannahme
§ 60 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
§ 61 Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 62 Begriffsbestimmungen
§ 63 Dienstplan
§ 64 Mehrdienstleistung
§ 65 Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 66 Ruhepausen
§ 67 Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 68 Nachtarbeit
§ 69 Ausnahmebestimmungen
§ 70 Bereitschaft und Journaldienst
§ 71 Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass
§ 72 Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
§ 74 Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 75 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit
Behinderung
§ 76 Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 77 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis
§ 78 Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 79 Verfall des Erholungsurlaubs
§ 80 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 81 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 82 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantritts
§ 83 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 84 Sonderurlaub
§ 85 Karenzurlaub
§ 86 Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte
§ 87 Auswirkung des Karenzurlaubs und der Karenz auf den
Arbeitsplatz
§ 88 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung
§ 89 Bildungskarenz
§ 90 Pflegefreistellung
§ 91 Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
§ 92 Familienhospizfreistellung
§ 93 Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 94 Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in
Genesungsheimen
Weitere Rechte von Bediensteten
§ 95 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und
Beamten
§ 96 Dienst- und Naturalwohnung
Leistungsfeststellung
§ 97 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
§ 98 Folgewirkungen
§ 99 Zulässigkeit
§ 100 Bericht der oder des Vorgesetzen
§ 101 Befassung der oder des Bediensteten
§ 102 Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung
§ 103 Befassung des Magistrats und der
Leistungsfeststellungskommission
§ 104 Leistungsfeststellungskommission
§ 105 Senate der Leistungsfeststellungskommission
§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
Bedienstete in politischen Funktionen
§ 107 Freie Zeit bei Wahlbewerbung
§ 108 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung
eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem
Landtag
§ 109 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer
Funktionen
§ 110 Dienstfreistellung für die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten des Landesschulrats und wegen Ausübung von
Gemeindefunktionen
§ 111 Ruhegenussfähige Zeiten
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
§ 112 Dienstpflichtverletzungen
§ 113 Disziplinarstrafen
§ 114 Strafbemessung
§ 115 Verjährung
§ 116 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 117 Disziplinarbehörden
§ 118 Disziplinarkommission
§ 119 Senate
§ 120 Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
§ 121 Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des
Zustellgesetzes
§ 122 Parteien
§ 123 Verteidigung
§ 124 Zustellungen
§ 125 Disziplinaranzeige
§ 126 Selbstanzeige
§ 127 Suspendierung
§ 128 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 129 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 130 Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 131 Mündliche Verhandlung
§ 132 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 133 Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission
§ 134 Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des
Beschuldigten
§ 135 Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 136 Disziplinarerkenntnis
§ 137 Berufung der oder des Beschuldigten
§ 138 Entscheidungspflicht
§ 139 Außerordentliche Rechtsmittel
§ 140 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 141 Kosten
§ 142 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und
Geldbußen
§ 143 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 144 Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 145 Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
§ 146 Einspruch
§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des
Ruhestands
§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des
Ruhestands
§ 149 Aufbewahrung der Akten
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge und Pensionsbeitrag
§ 150 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 151 Gehalt
§ 152 Dienstalterszulage
§ 153 Verwaltungsdienstzulage
§ 154 Verwendungszulage
§ 155 Verwendungsabgeltung
§ 156 Pflegedienstzulage
§ 157 Pflegedienst-Chargenzulage
§ 158 Kinderzulage
§ 159 Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
§ 160 Erhöhung der Bezüge
Erreichen eines höheren Gehalts
§ 161 Möglichkeiten
§ 162 Vorrückung
§ 163 Hemmung der Vorrückung
§ 164 Vorrückungsstichtag
§ 165 Überstellung
§ 166 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 167 Zeitvorrückung
§ 168 Beförderung
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 169 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 170 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
§ 171 Auszahlung
§ 172 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 173 Abzug von Beiträgen
§ 174 Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten bei
Dienstverhinderung
§ 175 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 176 Verjährung
§ 177 Wiederaufnahme in den Dienststand
Nebengebühren
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 179 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 180 Überstunden- und Mehrstundenvergütung
§ 181 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 182 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 183 Journaldienstzulage
§ 184 Bereitschaftsentschädigung
§ 185 Mehrleistungszulage
§ 186 Belohnung
§ 187 Erschwerniszulage
§ 188 Gefahrenzulage
§ 189 Aufwandsentschädigung
§ 190 Fehlgeldentschädigung
§ 191 Fahrtkostenzuschuss
§ 192 Jubiläumszuwendung
§ 193 Reisegebühren
Weitere Leistungen der Stadt
§ 194 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 195 Sachleistungen
§ 196 Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 197 Betriebskosten
§ 198 Abrechnung
§ 199 Vergütung für Nebentätigkeit
§ 200 Abfertigung der Beamtinnen und Beamten
§ 201 Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten
§ 202 Abfertigung der Vertragsbediensteten
§ 203 Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete
§ 204 Kranken- und Unfallfürsorge
§ 205 Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
§ 206 Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen
Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und
deren Angehörige oder Hinterbliebene
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
§ 208 Festhalten von Nebengebührenwerten im
Vertragsbedienstetenverhältnis
§ 209 Pensionskassenregelung
§ 210 Sonderverträge
Schlussbestimmungen
§ 211 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 212 Arbeitsplatzsicherung
§ 213 Dienstbehörde, Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
§ 214 Elektronische Personenkennzeichnung
§ 215 Rückwirkung von Verordnungen
§ 216 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 217 Umsetzungshinweis
§ 218 In- und Außerkrafttreten
§ 219 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 220 Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des
Vorrückungsstichtages
Anlage 1
Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse,Definitivstellungserfordernisse
Dienstzweige
§ 1 Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 2 Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 3 Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 4 Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Besondere Ernennungserfordernisse,Definitivstellungserfordernisse
§ 5 Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 6 Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 7 Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 8 Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 9 Verwendungsgruppe P 1
§ 10 Verwendungsgruppe P 2
§ 11 Verwendungsgruppe P 3
§ 12 Verwendungsgruppe P 4
§ 13 Verwendungsgruppe P 5
Anlage 2
Gehalt der Bediensteten
§ 1 Gehalt der Beamtinnen und Beamten
§ 2 Gehalt der Vertragsbediensteten
§ 3 Gehalt der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als "Bedienstete" bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung "Stadt" ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bedienste-ten begründet werden:
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:
(4) Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(5) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
Ernennung und Ernennungserfordernisse
§ 3
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse für einzelne Dienstzweige werden in der Anlage geregelt.
(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 4
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung hat nur zu erfolgen, wenn die angestrebte Verwendung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist. Sie setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffent-lichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Ernennungsbescheid
§ 5
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienst-verhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
Angelobung
§ 7
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8
(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
Definitives Dienstverhältnis
§ 10
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
Definitivstellungserfordernisse
§ 11
(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre oder seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer oder seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Übertritt in den Ruhestand
§ 12
(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer oder seiner Geburt (Regelpensionsalter) in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
§ 13
(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
Jänner 1951 bis 1.April 1951 752
April 1951 bis 1. Juli 1951 753
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
April 1952 bis 1. Juli 1952 757
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
April 1953 bis 1. Juli 1953 761
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
April 1954 bis 1. Juli 1954 765
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
April 1955 bis 1. Juli 1955 769
Juli 1955 bis 1.Oktober 1955 770
Oktober 1955 bis 1.Jänner 1956 771
Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
April 1956 bis 1. Juli 1956 773
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
April 1957 bis 1. Juli 1957 777
Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamtemit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 14
(1) Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburts- Lebensmonat, Erforderliche
datum ab dessen beitrags-
Vollendung gedeckte
die Ruhe Gesamtdienst-
stands- zeit
versetzung in Monaten
bewirkt
werden kann
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
§ 15
(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 16
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 17
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie bzw er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 18
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(5) Die der Stadt gemäß Abs 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
Austritt
§ 19
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 20
Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 103 Abs 2 gleichzuhalten.
Bestimmungen für Vertragsbedienstete
Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 21
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 und § 3 Abs 3 erfüllen.
(2) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).
(4) Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen D, P 5 und P 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Dienstvertrag und Angelobung
§ 22
(1) Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
(3) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Befristung von Dienstverhältnissen
§ 23
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, einer Bürgermeister-Stellvertreterin oder eines Bürgermeister-Stellvertreters, einer Stadträtin oder eines Stadtrates oder eines Gemeinderatsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs 2.
(4) Abs 2 gilt ferner nicht, wenn
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Die Stadt hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 24
(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
Zeugnis
§ 25
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
Kündigung
§ 26
(1) Die Stadt kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der die Stadt nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
(3) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 89 ist kein Grund, der die Stadt zur Kündigung berechtigt.
(4) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 7 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 211 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
(6) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Magistrats-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Stadt ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.
Kündigungsfristen
§ 27
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten 1 Woche,
6 Monaten 2 Wochen,
1 Jahr 1 Monat,
2 Jahren 2 Monate,
5 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
15 Jahren 5 Monate.
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 174 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 28
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 29
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 23 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Stadt zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der bzw des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das Gleiche gilt:
(5) Ein wichtiger Grund, der die oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie bzw er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Betriebsübergang
§ 30
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 9) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Stadt über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Stadt über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Bei einem Betriebsübergang vom Land, der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) oder von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf die Stadt findet § 7 Abs 4 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- oder Betriebsübergangsgesetzes bzw § 9a Abs 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG keine Anwendung.
(2) Abs 1 gilt nicht:
(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 210 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 9) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Die Stadt hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß den §§ 9 Abs 3 und 26.
Dienstliche Aus- und Fortbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 31
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
(2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.
Grundausbildung
§ 32
(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderats für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, welche Grundausbildung für die betreffende Bedienstete oder den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird einer oder einem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.
(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Ausbildungslehrgang
§ 33
(1) Die bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehr-gang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
(5) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes-, Magistrats- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.
Dienstprüfung
§ 34
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in den Verordnungen gemäß § 32 Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüferinnen oder Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.
(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüferinnen und Einzelprüfer sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungssenate sowie der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu unterrichten.
(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.
(10) Besteht für einen Dienstzweig oder eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach dem BDG 1979 eingerichtet sind.
Prüfungstermine
§ 35
(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Einzelprüferin oder vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind der oder dem Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
Prüfungsverfahren
§ 36
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates oder die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung des Gemeinderats ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:
(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist die oder der Senats-vorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Sie bzw er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörerinnen bzw Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen die Prüferin oder der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass die oder der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Stellt die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.
Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung
§ 37
(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulungvon Führungskräften
§ 38
(1) Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 33 Abs 6 und 7 sinngemäß.
Verwendung der Bediensteten
Aufgaben
§ 39
(1) Jede oder jeder Bedienstete, die bzw der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die ihrer bzw seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw er die Eignung dafür aufweist, kann die oder der Be-dienstete zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Bediensteten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Nebentätigkeit
§ 40
(1) Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Die oder der Bedienstete,
Versetzung
§ 41
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Dienstzuteilung
§ 42
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Dienststelle zuzuteilen.
Verwendungsänderung
§ 43
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte von ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihr bzw ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in ihrer oder seiner Dienststelle zuzuweisen.
§ 127 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Dienstzuweisung
§ 44
(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.
(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und
(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.
Verwendungsbeschränkungen
§ 45
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:
(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(3) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Dienstpflichten der Bediensteten
Allgemeine Dienstpflichten
§ 46
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Bediensteten haben die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 47
(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin bzw jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betraut ist.
(2) Die Bediensteten haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die oder der Bedienstete eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie bzw er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw seine Bedenken der bzw dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
Dienstpflichten der Vorgesetzten undder Dienstellenleiterinnen und Dienststellenleiter
§ 48
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.
(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr bzw ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie bzw er dies, wenn sie bzw er nicht ohnehin gemäß § 125 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.
(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
§ 49
(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen.
Dabei sollen insbesondere erörtert werden:
(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.
Amtsverschwiegenheit
§ 50
(1) Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die oder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Befangenheit
§ 51
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 52
(1) Bedienstete, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Bedienstete, die durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert sind, haben ihrer oder ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleiben oder die bzw der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die oder der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 53
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese bzw dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen vom Dienst abwesende Bedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustands zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.
Meldepflichten
§ 54
(1) Wird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:
(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
Dienstweg
§ 55
(1) Die Bediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Wohnsitz und Dienstort
§ 56
(1) Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.
Nebenbeschäftigung
§ 57
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
(3) Bedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
Gutachten
§ 58
Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Geschenkannahme
§ 59
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen undsonstige Sachbehelfe
§ 60
(1) Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs sind den Bediensteten Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die oder der Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(3) Die oder der Bedienstete hat ihr bzw ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands
§ 61
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Begriffsbestimmungen
§ 62
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
Dienstplan
§ 63
(1) Die Bediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 71 oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normal-dienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normal-dienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete bzw ein Bediensteter eine andere bzw einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
Mehrdienstleistung
§ 64
(1) Bedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Bediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 65
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Einer oder einem Bediensteten, die bzw der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
§ 66
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 67
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten worden ist.
Nachtarbeit
§ 68
(1) Die Dienstzeit von Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24- Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtabeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Stadt.
(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen
§ 69
(1) Die §§ 65 bis 67 und § 68 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienstete in den Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreterinnen und - Stellvertreter, der Stadträtinnen und -räte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Bediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Bereitschaft und Journaldienst
§ 70
(1) Die Bediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Bedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass
§ 71
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vertragsbediensteten sind Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung in einer Vereinbarung festzulegen.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegenden Ausmaß gewährt werden.
(3) Die Zeiträume, in denen Bedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
(4) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.
(5) Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bzw seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer bzw seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 72
(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
§ 73
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach § 72 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 74
(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet werden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Bedienstete, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Verwendungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich soweit, als der oder dem Bediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits
berücksichtigt worden ist.
(8) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung
§ 75
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 74 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag (§ 74 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 76
(1) Das in den §§ 74 und 75 festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
(2) Bei jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 und des § 74 Abs 9 ist das gemäß den §§ 74 und 75 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis
§ 77
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 74 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsbedienstetenverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsbedienstetenverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie bzw er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsbedienstetenverhältnisses verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 78
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Verfall des Erholungsurlaubs
§ 79
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(3) Haben Bedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst binnen achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(4) War ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs 1 oder 2 genannten Zeitpunkt nicht möglich, weil die oder der Bedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderung ein.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 80
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 81
(1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:
(2) Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger
Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderungdes Urlaubsantritts
§ 82
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 193 iVm § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 90 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Bedienstete bzw den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 83
(1) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.
Sonderurlaub
§ 84
(1) Den Bediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Bediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Karenzurlaub
§ 85
(1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Bedienstete,
(3) Ein Karenzurlaub endet:
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
Berücksichtigung des Karenzurlaubsfür zeitabhängige Rechte
§ 86
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im § 163 Abs 1 Z 3 und Abs 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für alle Rechte wirksam, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.
(3) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
(4) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenzauf den Arbeitsplatz
§ 87
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr bzw ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie bzw er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
(3) Vertragsbedienstete, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, haben Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden.
Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung
§ 88
(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(3) Die Bediensteten haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden
(4) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines Kindes mit Behinderung gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 150 ff nicht anderes bestimmt ist.
(5) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 weggefallen ist.
(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
Bildungskarenz
§ 89
(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der oder des Vertragsbediensteten und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Pflegefreistellung
§ 90
(1) Bedienstete haben– unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
(2) Als nahe Angehörige gelten:
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Abs 4 genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 78 angetreten werden.
Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
§ 91
(1) Den Bediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat die oder der Bedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Diese Festlegungen bleiben auch bei einer während der Rahmenzeit erfolgenden Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unverändert.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.
Familienhospizfreistellung
§ 92
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 90 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die §§ 71, 73, 159 Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung.
(3) Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 93
(1) Bediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn der Stadt Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 71 Abs 3 und 6 und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
(3) Der Ersatz hat zu umfassen:
Dienstbefreiung für Kuraufenthalte undAufenthalte in Genesungsheimen
§ 94
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Abs 1 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Bediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Weitere Rechte von Bediensteten
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen derBeamtinnen und Beamten
§ 95
(1) Beamtinnen und Beamte sind zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderats geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie bzw er diese an Stelle ihres bzw seines Amtstitels führen.
(5) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres bzw seines Amtstitels oder ihrer bzw seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre bzw seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw deren Führung sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie bzw er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz "im Ruhestand" ("iR") hinzuzufügen.
Dienst- und Naturalwohnung
§ 96
(1) Den Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die oder den Bediensteten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Stadt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr bzw ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG zu vollstrecken. Bei Vertragsbediensteten ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.
(8) Die Abs 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bediensteten, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, Beamtinnen und Beamten des Ruhestands, Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder den Hinterbliebenen von Bediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dringend benötigt wird. Die Abs 2 bis 8 gelten sinngemäß.
Leistungsfeststellung
Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
§ 97
(1) Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr ( Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom § 213 der Magistrat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 104) als Organe der Stadt tätig.
Folgewirkungen
§ 98
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Zulässigkeit
§ 99
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die bzw der Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 98 Abs 2.
Bericht der oder des Vorgesetzten
§ 100
(1) Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Bediensteten zu berichten,
(2) Ein Bericht nach Abs 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn die oder der Bedienstete ohne ihr bzw sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinn dieses Abschnitts ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienstaufsicht über die oder den Bediensteten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die
besonderen Kenntnisse der Leistungen der oder des Bediensteten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dazu bestimmt ist.
Befassung der oder des Bediensteten
§ 101
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf die Gründe ihres bzw seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an der Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie bzw er vor Weiterleitung der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der oder des Bediensteten im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu
äußern. Der oder dem Bediensteten ist vom Magistrat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag der oder des Bediensteten aufLeistungsfeststellung
§ 102
(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Meinung, dass sie bzw er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie bzw ihn nach § 99 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie bzw er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. § 101 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Befassung des Magistrats und derLeistungsfeststellungskommission
§ 103
(1) Der Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der Beamtin oder des Beamten beim Magistrat.
(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht
sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.
Leistungsfeststellungskommission
§ 104
(1) Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer oder einem von ihr bzw ihm bestellten Bediensteten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin oder vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten für dieselbe Zeit zu entsenden.
(3) Entsendet der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Vertragsbedienstete oder solche Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Bediensteten haben der Bestellung bzw Entsendung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(6) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht:
(7) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet:
(8) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Bestellung bzw Entsendung neuer Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(9) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
Senate der Leistungsfeststellungskommission
§ 105
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer oder einem der Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Ein Mitglied des Senats soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen der Bediensteten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senats muss ein vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten entsendetes oder gemäß § 104 Abs 3 bestelltes Kommissionsmitglied sein. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung der oder des Bediensteten mitgewirkt haben.
(5) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen und Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
§ 106
Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Bedienstete in politischen Funktionen
Freie Zeit bei Wahlbewerbung
§ 107
Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 108
(1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs 1 auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle
(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.
(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.
Außerdienststellung wegen Ausübungbestimmter anderer Funktionen
§ 109
Bedienstete, die
Dienstfreistellung für die Vizepräsidentin oder denVizepräsidenten des Landesschulratsund wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
§ 110
(1) Für Bedienstete, die Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesschulrats, Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 109 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 108 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Bedienstete, die von Abs 1 nicht erfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die oder der vom Dienst freigestellte
Bedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (§ 71) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und gleichbleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Ruhegenussfähige Zeiten
§ 111
Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 und 7 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
Disziplinäre Verantwortlichkeit derBeamtinnen und Beamten
Dienstpflichtverletzungen
§ 112
Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 113
(1) Disziplinarstrafen sind:
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 114
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
§ 115
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie bzw ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist:
(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
(4) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Abs 1 und 2, tritt an die Stelle dieser Frist die straf-rechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oderverwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mitDienstpflichtverletzungen
§ 116
(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts bzw einer Verwaltungsbehörde gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht bzw Verwaltungsbehörde als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund des gerichtlichen Urteils oder des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.
Disziplinarbehörden
§ 117
(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht Abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung "Disziplinarbehörde" auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Magistrat einzurichten ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission als Organe der Stadt tätig.
Disziplinarkommission
§ 118
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Diese werden vom Gemeinderat der Stadt aus dem Kreis der Bediensteten bestellt, wobei auch die Reihenfolge festzusetzen ist, in der im Fall der Verhinderung der Mitglieder die Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Bediensteten haben der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht:
(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
(7) Die Abs 2 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission.
Senate
§ 119
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern bestehen. Die oder der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Senate sind von der oder dem Vorsitzenden zu bilden. Für jedes Mitglied sind die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs geändert werden.
(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
§ 120
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist § 118 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission und ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Disziplinarverfahren,Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 121
Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
Parteien
§ 122
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Verteidigung
§ 123
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststands von der Dienstbehörde als Verteidigerin bzw Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs 2, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwands.
(4) Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr bzw ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen
§ 124
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Wenn die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzw dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die Verteidigerin bzw den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 125
(1) Die oder der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich die oder der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich der oder dem Beschuldigten zuzustellen.
Selbstanzeige
§ 126
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.
Suspendierung
§ 127
(1) Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr bzw ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
(4) Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarkommission hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 128
(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde vorzunehmen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
Strafanzeige und Unterbrechung desDisziplinarverfahrens
§ 129
(1) Kommt die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 128 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weiter vorgenommen werden.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 130
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.
Mündliche Verhandlung
§ 131
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamtinnen und Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie bzw ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Sie bzw er hat darauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie ihre bzw seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(8) Nach der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt darauf etwas zu erwidern, hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(9) Unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Verkündung des Erkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor der Verkündung des Erkenntnisses ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs 9 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 132
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission
§ 133
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 131 und 132 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oderdes Beschuldigten
§ 134
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 135
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
Disziplinarerkenntnis
§ 136
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinarkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(5) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission wird für jede Partei mit der Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verkündung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgte Zustellung wirksam.
Berufung der oder des Beschuldigten
§ 137
Auf Grund einer lediglich von der oder dem Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Entscheidungspflicht
§ 138
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 139
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 115 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die bzw den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach § 207 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 140
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Kosten
§ 141
(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Senats erhält nach Abschluss jedes Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 6 % und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 1,5 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt gebührt eine Entschädigung im halben Ausmaß.
Ratenbewilligung und Verwendung derGeldstrafen und Geldbußen
§ 142
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 143
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.
(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren oder dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 50 Abs 1 angeführten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf die Beamtin oder der Beamte oder deren bzw dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 144
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Abgekürztes Verfahren,Disziplinarverfügung
§ 145
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
§ 146
Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamtedes Ruhestands
§ 147
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamtedes Ruhestands
§ 148
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:
Aufbewahrung der Akten
§ 149
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge und Pensionsbeitrag
Bestandteile des Monatsbezugs
§ 150
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus:
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt den Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw des Endens des Dienstverhältnisses.
(4) Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.
(5) Auf die Entlohnung von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe der §§ 22 und 69 Abs 2 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 Anwendung. Die für das Jahr 2011 anzuwendenden Gehaltsansätze ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
Gehalt
§ 151
(1) Das Gehalt der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung wird bestimmt:
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;
in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;
in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.
Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
(4) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt
Dienstalterszulage
§ 152
Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:
Verwaltungsdienstzulage
§ 153
Den Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
Verwendung gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse: Euro:
I bis V 154,8
VI bis IX 196,6
Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
Verwendungszulage
§ 154
(1) Den Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.
Verwendungsabgeltung
§ 155
(1) Leisten Bedienstete die im § 154 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 154 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 154 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Pflegedienstzulage
§ 156
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste 53,3 €;
für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste 140,0 €;
für Bedienstete des Gesundheits- und
Krankenpflegedienstes nach dem GuKG
a) der Dienstklasse I und II 140,0 €;
b) ab der Dienstklasse III 168,0 €.
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 157
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €;
für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €;
für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €.
Kinderzulage
§ 158
(1) Eine Kinderzulage von 14,54 € monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C erreichen.
(5) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr bzw sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem bzw seinem Haushalt angehört und sie bzw er, abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt einer oder eines Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der bzw des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden.
Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
§ 159
(1) Die Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2):
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2012 11,75 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,65 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,55 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,45 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,25 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,15 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2012 11,05 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,05 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,05 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,05 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,05 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,05 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,05 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
(4) Für Zeiträume, in denen
(5) Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(6) Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
(7) Nach den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(8) Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(10) Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(11) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
Erhöhung der Bezüge
§ 160
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Erreichen eines höheren Gehalts
Möglichkeiten
§ 161
Bedienstete erreichen ein höheres Gehalt durch:
Vorrückung
§ 162
(1) Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
(3) Beamtinnen und Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücken nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vor, wenn sie die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt haben.
Hemmung der Vorrückung
§ 163
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Vorrückungsstichtag
§ 164
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
(2) Gemäß Abs 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(3) Bei der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert.
Überstellung
§ 165
(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
(3) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(4) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
(5) Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(6) Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,
(8) Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen
Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(10) Werden Bedienstete der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 166
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist be Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Abweichend vom Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
Zeitvorrückung
§ 167
(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zur Beamtin oder zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklassen III und IV;
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;
in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die Bedienstete in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, ein. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe der oder des Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt der bzw dem Bediensteten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung
§ 168
(1) Beförderung ist die Ernennung von Beamtinnen und Beamten oder die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.
(2) Bei der Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Dienstalters ist § 164 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gemäß § 164 Abs 1 Z 2 lit a zur Gänze vorangestellten Zeiten unberücksichtigt bleiben.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer oder eines Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die bzw der Bedienstete die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rücken Bedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienst-klasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(5) Haben Bedienstete das Gehalt der Dienstklasse, in die sie ernannt bzw eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Werden Bedienstete der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
Anfall, Einstellung, Kürzung undEntfall der Monatsbezüge
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 169
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt:
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet:
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:
(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 158 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(5) Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.
Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
§ 170
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
Auszahlung
§ 171
(1) Der Monatsbezug ist auszubezahlen:
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
(3) Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung").
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 172
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:
(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
(3) Bei Bediensteten,
(4) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
(7) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(8) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das
(9) Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(11) Die Monatsbezüge entfallen:
(12) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
(13) Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.
Abzug von Beiträgen
§ 173
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 169 Abs 3 sinngemäß.
Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten beiDienstverhinderung
§ 174
(1) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschieds zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.
(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas Anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge Unfalls im Dienst, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe und für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen infolge Unfalls oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Stadt hat Vertragsbedienstete spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn die oder der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der bzw dem Vertragsbediensteten der Stadt bekannt gegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige
Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 175
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die ersatzpflichtige Person zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG hereinzubringen und bei Vertragsbediensteten gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Stadt durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Verjährung
§ 176
(1) Soweit nicht Anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Erbringung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 177
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor der Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Nebengebühren
Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 178
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Bedienstete den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.
(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
Nebengebühren bei Teilbeschäftigung undDienstfreistellung
§ 179
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 178 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 178 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.
Überstunden- und Mehrstundenvergütung
§ 180
(1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 63 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 64 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 63 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 181
(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung
(Sonn- und Feiertagszulage)
§ 182
(1) Soweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 180 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 180 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs 4 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.
(6) § 180 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 183
(1) Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 180 und 181 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 184
(1) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Mehrleistungszulage
§ 185
(1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Belohnung
§ 186
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können den Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
Erschwerniszulage
§ 187
(1) Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
§ 188
Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Aufwandsentschädigung
§ 189
Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwands, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 193) abgegolten.
Fehlgeldentschädigung
§ 190
(1) Den Bediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Fahrtkostenzuschuss
§ 191
(1) Den Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den die Bediensteten selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für
Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Bediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind bei Bediensteten, die Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses haben, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Bedienstete sind vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange sie Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV iVm § 193 haben oder aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, mehr als 20 km
außerhalb ihres Dienstortes wohnen.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 178 Abs 5 anzuwenden.
(8) Die Bediensteten haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monats-ersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Jubiläumszuwendung
§ 192
(1) Den Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und
(4) Haben Beamtinnen und Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren versorgungs-berechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 2 als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
Reisegebühren
§ 193
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:
Weitere Leistungen der Stadt
Vorschuss und Geldaushilfe
§ 194
(1) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 201 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die Bediensteten können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Sachleistungen
§ 195
Für Sachleistungen haben Bedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 196
(1) Die Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 96 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
(3) Die Grundvergütung beträgt für Vertragsbedienstete sowie für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:
(4) Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach § 96 Abs 9 die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(6) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
Betriebskosten
§ 197
(1) Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat die oder der Bedienstete in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
Abrechnung
§ 198
(1) Die Bediensteten haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Bediensteten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Bediensteten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Vergütung für Nebentätigkeit
§ 199
(1) Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre bzw seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.
Abfertigung der Beamtinnen und Beamten
§ 200
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten
201
(1) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 1 beträgt:
(2) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
– 3 Jahren das Zweifache,
– 5 Jahren das Dreifache,
– 10 Jahren das Vierfache,
– 15 Jahren das Sechsfache,
– 20 Jahren das Neunfache,
– 25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs.
(3) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie bzw er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 200 Abs 3 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs 4 rückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Abfertigung der Vertragsbediensteten
§ 202
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren bzw dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
(3) Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(5) Abweichend von Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn
(6) Abweichend von Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
(12) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (§ 1 Abs 3) Anwendung.
(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(14) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Abs 3
§ 203
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG."
Kranken- und Unfallfürsorge
§ 204
(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.
(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt kann in der vom Gemeinderat zu erlassenden Satzung eigenen Organen übertragen werden.
(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen, die insgesamt die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Sie ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits im gleichen Ausmaß beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen dazu sind vom Gemeinderat in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.
(5) Die Stadt hat den von Abs 2 Z 1 erfassten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt III des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die Krankenfürsorgeanstalt gemäß Abs 1 betraut werden.
(6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.
Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
§ 205
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen
§ 206
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungs-rechtlichen Stellung der oder des Bediensteten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
Leistungen an Beamtinnen und Beamte desRuhestands und deren Angehörigeoder Hinterbliebene
Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
§ 207
Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der Beitragsgrundlagen
Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ab einschließlich dem
Jänner 2009 60
Jänner 2010 72
Jänner 2011 84
Jänner 2012 96
Jänner 2013 108
Jänner 2014 120
Jänner 2015 132
Jänner 2016 144
Jänner 2017 156
Jänner 2018 168
Jänner 2019 180
Jänner 2020 192
Jänner 2021 204
Jänner 2022 216
Jänner 2023 228
Jänner 2024 240
bei erstmaligem Gebühren des Beitragshöhe in %
Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Bemessungsgrundlage
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
Festhalten von Nebengebührenwerten imVertragsbedienstetenverhältnis
§ 208
Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (§ 207) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.
Pensionskassenregelung
§ 209
(1) Die Stadt hat Bediensteten, deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zur Stadt jeweils eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Stadt abzuschließen:
(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die die Stadt auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 210) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alter-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
(3) Für jene Bediensteten, denen eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zur Stadt sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(4) Anspruchsberechtigte Bedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Bediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.
Sonderverträge
§ 210
(1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 23 Abs 2 nicht anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 211
Auf Bedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG) sinngemäß Anwendung. Auf Bedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) sinngemäß Anwendung.
Arbeitsplatzsicherung
§ 212
Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Dienstbehörde; Ermächtigung zurautomationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 213
(1) Soweit nicht Anderes bestimmt ist, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der von § 1 erfassten Bediensteten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
Elektronische Personenkennzeichnung
§ 214
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Bediensteten verwendet werden.
Rückwirkung von Verordnungen
§ 215
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 160 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 216
Soweit nicht Anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 217
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
In- und Außerkrafttreten
§ 218
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Abs 1 und 2 stehen in Bezug auf die §§ 97 Abs 5, 117 Abs 3 und 204 Abs 3 dieses Gesetzes bzw die §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 im Verfassungsrang.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 219
(1) Soweit sich aus § 220 nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
(2) Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder - anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet § 74 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Abs 2 Z 1 und 3 der Ausdruck "28 Jahren" jeweils durch den Ausdruck "25 Jahren" zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.
(5) Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn
Übergangsbestimmungen zur Neuregelungdes Vorrückungsstichtages
§ 220
(1) Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages jener Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
(2) § 150 Abs 1 und 2 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
"(1) Beamtinnen und Beamte rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt."
(3) § 152 Abs 1 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Abs 1 bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach § 206.
(5) Die Anträge gemäß Abs 4 sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
(6) Auf antragsberechtigte Personen (Abs 4), die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 4 und 5 stellen, finden an Stelle der Abs 1 bis 3 nachstehende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag Anwendung:
(7) Die im Abs 6 genannten Bestimmungen sind auf antragsberechtigte Personen unabhängig von einer Antragstellung gemäß den Abs 4 und 5 für die Berechnung der (Vor)Dienstzeit in folgenden Fällen anzuwenden:
(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 176 Abs 1 oder gemäß § 207 iVm § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.
Anlage 1
Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse,Definitivstellungserfordernisse
Dienstzweige
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 1
In der Verwendungsgruppe A bestehen folgende Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Amtstierärztlicher Dienst
3 Höherer Verwaltungsdienst
4 Höherer Baudienst
5 Höherer technischer Dienst
6 Höherer forsttechnischer Dienst
7 Höherer Archivdienst
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren
9 Höherer psychologischer Dienst
10 Höherer Redaktionsdienst
11 Höherer Wirtschaftsdienst
12 Wissenschaftlicher Dienst.
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 2
In der Verwendungsgruppe B bestehen folgende Dienstzweige:
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst
14 Gehobener Rechnungsdienst
15 Gehobener Archivdienst
16 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
17 Gehobener Redaktionsdienst
18 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
19 Gehobener statistischer Dienst
20 Gehobener Verwaltungsdienst
21 Gehobener Gartenbaudienst
22 Gehobener technischer Dienst
23 Gehobener medizinisch-technischer und
veterinärmedizinischer Dienst
24 Gehobener Dienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 3
In der Verwendungsgruppe C bestehen folgende Dienstzweige:
25 Fürsorgefachdienst
26 Gartenbaudienst
27 Medizinisch-technischer Fachdienst
28 Rechnungsfachdienst
29 Verwaltungsfachdienst
30 Technischer Fachdienst
31 Garagen- und Werkmeisterdienst
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG
34 Fachdienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 4
In der Verwendungsgruppe D bestehen folgende Dienstzweige:
35 Kanzleidienst
36 Mittlerer Verwaltungsdienst
37 Mittlerer technischer Dienst
38 Sanitätshilfsdienst
39 Dienst der Pflegehilfe.
Besondere Ernennungserfordernisse,Definitivstellungserfordernisse
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 5
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse:
1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluss der medizinischen
Studien und die Berechtigung zur
selbstständigen Dienstausübung des
ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht
vom Ernennungserfordernis ist
ausgeschlossen.
2 Amtstierärztlicher Der Abschluss der tierärztlichen
Dienst Studien.
3 Höherer Der Abschluss der
Verwaltungsdienst rechtswissenschaftlichen Studien.
4 Höherer Baudienst Der Abschluss der technischen
Studien oder der kulturtechnischen
Studien.
5 Höherer technischer Der Abschluss der technischen
Dienst Studien, der montanistischen
Studien, der Studien der
Bodenkultur, der Studien der
Architektur an der Akademie der
bildenden Künste oder der
philosophischen Studien für
mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächer.
6 Höherer forsttechnischer Der Abschluss der
Dienst forstwirtschaftlichen Studien. Für
die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den höheren
Forstdienst.
7 Höherer Archivdienst Der Abschluss der philosophischen
Studien, der theologischen Studien,
der rechtswissenschaftlichen
Studien, der
staatswissenschaftlichen Studien
oder der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen
Studien und die erfolgreiche
Ablegung der Staatsprüfung des
österreichischen Institutes für
Geschichtsforschung.
Dienstzweig: Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse:
8 Dienst der akademischen Der Abschluss der Studien an der
Restauratorinnen Meisterschule für Konservierung und
und Restauratoren Technologie an der Akademie der
bildenden Künste oder der Abschluss
der Studien einer einschlägigen
Fachrichtung an einer anderen
Hochschule. In allen Fällen überdies
der Nachweis einer dreijährigen,
besonderen praktisch-künstlerischen
Fachbildung oder Verwendung im
betreffenden Fachgebiet.
9 Höherer psychologischer Der Abschluss der
Dienst philosophischen Studien mit dem
Hauptfach Psychologie. Für die
Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für den höheren psychologischen oder
schulpsychologischen Dienst nach
einjähriger Verwendung im
Dienstzweig oder die Zurücklegung
einer mindestens dreijährigen
Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L1 oder L2
entsprechenden Verwendung.
10 Höherer Redaktionsdienst Der Abschluss eines einschlägigen
Hochschulstudiums.
11 Höherer Der Abschluss der
Wirtschaftsdienst staatswissenschaftlichen Studien,
der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen
Studien, der volkswirtschaftlichen
oder sozial- und
wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung oder der Studien an
der Hochschule für Welthandel.
12 Wissenschaftlicher Der Abschluss der sozial-
Dienst und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien, der Studien an der
Hochschule für Welthandel oder
philosophischen Studien oder eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung
in einer der Verwendung
entsprechenden Fachrichtung. Für die
Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für den wissenschaftlichen Dienst in
dem der Verwendung der Beamtin oder
des Beamten entsprechenden Bereich.
Für die schriftliche Prüfung kann in
den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In
der Prüfungsvorschrift kann auch
bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte
wissenschaftliche Veröffentlichung
der Beamtin oder des Beamten als
erfolgreiche Ablegung der
schriftlichen Prüfung oder eines
bestimmten Teiles derselben werten
kann.
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 6
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschulstudiengesetzes und die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(2) Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
1.1. Deutsch,
1.2. Geschichte und Sozialkunde und 1.3. Geographie und Wirtschaftskunde; und
2.1. Fremdsprache,
2.2. eine weitere Fremdsprache,
2.3. Mathematik,
2.4. Physik,
2.5. Chemie,
2.6. Biologie und Umweltkunde.
(3) Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
(4) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 13 und 23, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den gehobenen Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(5) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse:
13 Gehobener Die Reifeprüfung ist an
Forstaufsichtsdienst einer höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft (Försterschule)
abzulegen. Dieses Erfordernis wird
für die Dienstklassen II bis VI auch
von Beamtinnen und Beamten erfüllt,
auf die Art II Abs 1 und 4 der
Forstrechts-Bereinigungsgesetz-
Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft.
Für die Definitivstellung ist
überdies die erfolgreiche Ablegung
der Staatsprüfung für den
Forstdienst erforderlich.
15 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist
an Stelle des Nachweises der
Kenntnisse einer lebenden
Fremdsprache der Nachweis der
Kenntnisse der lateinischen Sprache
zu erbringen.
16 Gehobener Dienst der Nachweis der fachlichen Befähigung
Lebensmittelkontroll- gemäß § 29 des
organe Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes.
18 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung bzw der
Betreuungsdienst Reife- und Diplomprüfung ist die
erfolgreiche Absolvierung einer
Akademie für Sozialarbeit (früher
Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe, Fürsorgeschule)
Ernennungserfordernis.
19 Gehobener statistischer Die Prüfung für den gehobenen
Dienst statistischen Dienst kann auch durch
die Erbringung der
Definitivstellungserfordernisse für
die Dienstzweige 14, 20 und 22
ersetzt werden.
21 Gehobener Die Reifeprüfung ist an
Gartenbaudienst der höheren Bundes-Lehr- und
Versuchsanstalt für Gartenbau
abzulegen.
23 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung
und bzw der Reife- und Diplomprüfung ist
veterinärmedizinisch- Ernennungserfordernis
technischer Dienst a) für die medizinisch-technischen
Dienste: die Erfüllung der
Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz;
b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die
erfolgreiche Absolvierung eines
mindestens zweisemestrigen
Lehrganges an der Tierärztlichen
Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen
Universität oder einer
veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung
der Voraussetzungen zur Ausübung
des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 7
(1) Gemeinsame besondere Ernennungserfordernisse sind:
(2) Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung der Beamtin oder des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines oder beider vorstehender Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
(3) Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, ist diese nachzuweisen:
(4) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse:
25 Fürsorgefachdienst Die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Fürsorgefachdienst
oder an Stelle der vorgeschriebenen
Verwendung und der vorstehenden
angeführten Erfordernisse die
erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule für Sozialarbeit
(Fürsorgeschule).
26 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen
Verwendung:
a) die Absolvierung einer
landwirtschaftlichen Fachschule,
Fachrichtung Gartenbau,
b) die erfolgreiche Ablegung der
Meisterprüfung im Sinn der
land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsvorschriften
oder
c) eine sechsjährige Verwendung als
Gartenfacharbeiterin oder
–facharbeiter, davon zwei Jahre
in probeweiser Verwendung im
Gartenbaudienst.
27 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen
Fachdienst Verwendung tritt die Berechtigung
zur Ausübung des medizinisch-
technischen Fachdienstes nach den
Bestimmungen des MTF-SHD-G.
30 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer
einschlägigen mittleren Lehranstalt
ist bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren in die vorgeschriebene
Verwendungszeit einzurechnen,
soweit sie nach Vollendung des
worden ist.
31 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen
Werkmeisterdienst Verwendung:
a) die Erlernung eines für den
Dienst einschlägigen Metall
verarbeitenden Lehrberufes,
b) die erfolgreiche Ablegung der
für die Dienstverwendung
erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und
c) eine mindestens vierjährige
Dienstzeit als Beamtin oder
Beamter eines einschlägigen
Dienstzweiges der
Verwendungsgruppen P1, P2 oder
P3 oder als Beamtin oder
Beamter des mittleren Dienstes
in technischer bzw
handwerklicher Verwendung.
32 Werkstättenleiterinnen Ablegung der Meisterprüfung
und Werkstättenleiter in einem einschlägigen Lehrberuf.
33 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen
Gesundheits- Verwendung die Berechtigung zur
und Krankenpflege Ausübung des gehobenen Dienstes
nach dem GuKG für Gesundheits- und
Krankenpflege nach dem GuKG.
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 8
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse:
35 Kanzleidienst und Beamtinnen und Beamte, die die
Prüfung für Unteroffiziere des
Truppen
36 Mittlerer dienstes mit der Fachrichtung
Verwaltungsfachdienst Wirtschaftsdienst abgelegt haben,
sowie Wachebeamtinnen und -beamte
sind von der Dienstprüfung befreit.
38 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-
SHD-G.
39 Dienst der Pflegehilfe Die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des Dienstes der
Pflegehilfe nach dem GuKG.
Verwendungsgruppe P 1
§ 9
Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
Verwendungsgruppe P 2
§ 10
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
Verwendungsgruppe P 3
§ 11
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als
Verwendungsgruppe P 4
§ 12
Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:
Verwendungsgruppe P 5
§ 13
Ernennungserfordernis ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.
Anlage 2
Gehalt der Bediensteten
Gehalt der Beamtinnen und Beamten
§ 1
(1) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung mit Ausnahme der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen beträgt in Euro in den Dienstklassen I bis III:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
A B C D
I. Dienstklasse
1 1.342,0 1.397,6 - -
2 1.367,1 1.430,8 - -
3 1.392,0 1.464,2 - -
4 1.417,2 1.497,7 - -
5 1.442,2 1.531,1 - -
II. Dienstklasse
1 1.466,9 1.564,4 1.564,4 -
2 1.492,2 1.597,5 1.605,8 -
3 1.516,9 1.630,9 1.647,6 -
4 1.542,0 1.664,1 1.689,1 -
III. Dienstklasse
1 1.566,9 1.697,5 1.731,0 1.945,9
2 1.592,1 1.731,0 1.775,4 -
3 1.617,0 1.766,7 1.821,6 -
4 1.641,8 - - -
5 1.666,9 - - -
6 1.692,2 - - -
7 1.717,2 - - -
8 1.786,7 - - -
(2) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
P1 P2 P3
1 1.397,6 1.370,0 1.342,0
2 1.430,8 1.397,6 1.367,1
3 1.464,2 1.425,5 1.392,0
4 1.497,7 1.453,3 1.417,2
5 1.531,1 1.481,0 1.442,2
6 1.564,4 1.508,9 1.466,9
7 1.597,5 1.536,4 1.492,2
8 1.630,9 1.564,4 1.516,9
9 1.664,1 1.592,1 1.542,0
10 1.697,5 1.619,7 1.566,9
11 1.731,0 1.647,6 1.592,1
12 1.766,7 1.675,3 1.617,0
13 1.802,9 1.703,4 1.641,8
14 1.841,1 1.731,0 1.666,9
15 - 1.760,7 1.692,2
16 - 1.790,9 1.717,2
17 - 1.850,5 1.786,7
18 - - -
(3) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung mit Ausnahme der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse IV bis IX:
Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
1 - - 2.738,8 3.312,4 4.440,1 6.287,0
2 - 2.341,7 2.818,0 3.417,4 4.669,9 6.633,7
3 1.861,8 2.421,2 2.896,8 3.521,6 4.899,5 6.980,4
4 1.940,8 2.500,1 3.000,7 3.751,3 5.246,4 7.327,5
5 2.021,0 2.579,7 3.104,5 3.981,0 5.593,0 7.674,5
6 2.101,0 2.659,1 3.208,4 4.210,9 5.939,8 8.020,8
7 2.181,2 2.738,8 3.312,4 4.440,1 6.287,0 -
8 2.261,8 2.818,0 3.417,4 4.669,9 6.633,7 -
9 2.341,7 2.896,8 3.521,6 4.899,5 6.980,4** -
10 - 3.000,7* - - 7.327,5** -
11 - - - - 7.674,5** -
12 - - - - 8.020,8** -
** Sämtliche Gehaltsstufen stehen nur folgenden Bediensteten
offen:
Gehalt der Vertragsbediensteten
§ 2
(1) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung mit Ausnahme der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen beträgt in Euro in den Dienstklassen I bis III:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
D C B A
I. Dienstklasse
1 1.356,1 1.412,2 - -
2 1.381,5 1.446,1 - -
3 1.406,7 1.479,8 - -
4 1.432,1 1.513,6 - -
5 1.457,3 1.547,6 - -
II. Dienstklasse
1 1.482,4 1.581,0 1.581,0 -
2 1.508,0 1.614,6 1.623,2 -
3 1.533,2 1.648,5 1.665,3 -
4 1.558,7 1.682,2 1.707,6 -
III. Dienstklasse
1 1.583,9 1.716,1 1.750,0 1.968,8
2 1.609,3 1.750,0 1.795,1 -
3 1.634,6 1.786,0 - -
4 1.659,8 - - -
5 1.684,9 - - -
6 1.710,5 - - -
7 1.735,7 - - -
8 1.806,5 - - -
(2) Das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
P1 P2 P3 P4 P5
1 1.418,8 1.390,7 1.362,4 1.333,9 1.305,8
2 1.452,8 1.418,8 1.387,9 1.353,9 1.321,4
3 1.486,7 1.447,2 1.413,4 1.373,8 1.337,1
4 1.520,9 1.475,7 1.438,8 1.393,5 1.352,6
5 1.554,5 1.504,0 1.464,3 1.413,4 1.367,9
6 1.588,9 1.532,3 1.489,4 1.432,9 1.383,6
7 1.622,5 1.560,1 1.515,0 1.452,9 1.399,1
8 1.656,5 1.588,9 1.540,4 1.472,8 1.414,8
9 1.690,2 1.616,9 1.565,9 1.492,5 1.430,2
10 1.724,1 1.645,2 1.591,2 1.512,2 1.445,9
11 1.758,4 1.673,5 1.616,9 1.532,3 1.461,3
12 1.794,8 1.701,7 1.642,3 1.551,9 1.477,1
13 1.832,1 1.729,9 1.667,8 1.571,6 1.492,5
14 1.871,0 1.758,4 1.693,3 1.591,2 1.508,2
15 - 1.788,7 1.718,8 1.611,2 1.523,6
16 - 1.819,4 1.744,1 1.631,0 1.539,3
17 - 1.880,5 1.815,1 1.650,8 1.554,5
18 - - - 1.670,8 1.570,4
(3) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung mit Ausnahme der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse IV bis IX:
Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
1 - - 2.771,4 3.352,8 4.479,6 6.311,7
2 - 2.369,0 2.851,6 3.459,0 4.707,7 6.656,2
3 1.882,7 2.449,9 2.931,6 3.564,8 4.935,6 6.999,5
4 1.963,6 2.529,9 3.036,9 3.796,2 5.279,7 7.344,1
5 2.044,5 2.610,1 3.142,2 4.024,2 5.623,4 7.688,3
6 2.125,8 2.690,8 3.247,5 4.252,5 5.967,3 8.031,8
7 2.206,8 2.771,4 3.352,8 4.479,6 6.311,7 -
8 2.288,6 2.851,6 3.459,0 4.707,7 6.656,2 -
9 2.369,0 2.931,6 3.564,8 4.935,6 - -
10 - 3.036,9* - - - -
Gehalt der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen
§ 3
(1) Das Gehalt der als Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen verwendeten Beamtinnen und Beamten (§ 69 Abs 2 des Kinderbetreuungsgesetzes 2007) beträgt in Euro:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
ki1 ki2
1 1.789,3 1.614,4
2 1.817,1 1.639,5
3 1.844,7 1.664,4
4 1.872,4 1.689,3
5 1.900,1 1.714,1
6 1.943,2 1.753,1
7 2.010,7 1.813,8
8 2.081,1 1.877,2
9 2.156,0 1.944,7
10 2.234,1 2.014,8
11 2.318,0 2.090,3
12 2.438,0 2.198,4
13 2.556,9 2.305,4
14 2.676,8 2.413,3
15 2.796,0 2.520,5
16 2.902,4 2.616,2
17 3.012,7 2.715,7
(2) Das Gehalt der als Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen verwendeten Vertragsbediensteten (§ 22 des Kinderbetreuungsgesetzes 2007) beträgt in Euro:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
ki1 ki2
1 1.830,80 1.655,30
2 1.862,20 1.682,90
3 1.892,90 1.709,90
4 1.924,30 1.737,60
5 1.955,30 1.765,20
6 2.003,50 1.807,40
7 2.079,00 1.875,50
8 2.159,10 1.947,30
9 2.240,50 2.020,70
10 2.323,30 2.095,00
11 2.413,20 2.176,40
12 2.538,10 2.290,30
13 2.663,20 2.403,10
14 2.787,80 2.515,30
15 2.912,40 2.627,70
16 3.022,70 2.726,90
17 3.138,20 2.830,50
18 3.262,50 2.941,40
19 3.375,50 3.042,30
(3) Die Leiterinnen -und -leiterzulage (§ 22 Abs 4 des
Kinderbetreuungsgesetzes 2007) beträgt in Euro:
in Kindergärten in den Gehaltsstufen
1 bis 10 11 bis 15 ab 16
mit einer Gruppe 53,70 56,90 61,40
mit zwei Gruppen 77,60 79,10 83,20
mit drei Gruppen 111,10 114,30 121,00
mit vier Gruppen 154,30 158,00 167,50
mit fünf und 164,80 170,60 183,00
mehr Gruppen
Illmer
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.