Salzburger Rettungsgesetz
LGBL_SA_20120713_50Salzburger RettungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2012
Fundstelle
LGBl Nr 50/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2012, mit dem das Salzburger
Rettungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2012 5,68 € je Einwohner des Landes zu leisten."
1.2. Im Abs 5 lauten der erste und zweite Satz: "Die gemäß Abs 1 und 4 für das Jahr 2008 zu leistenden Beiträge und der gemäß Abs 3 für das Jahr 2012 zu leistende Beitrag sind mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index wertgesichert, und zwar der Beitrag gemäß Abs 1 ab dem Jahr 2011, der Beitrag gemäß Abs 3 ab dem Jahr 2013 und der Beitrag gemäß Abs 4 ab dem Jahr 2009. Den jährlichen Indexanpassungen sind die Veränderungen des Index jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden gegenüber dem Index des zweitvorhergehenden Jahres zugrunde zu legen."
"(7) § 4 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der Indexanpassung des Beitrages gemäß § 4 Abs 3 für das Jahr 2013 ist die Veränderung des VPI für den Monat Mai 2012 gegenüber dem Mai 2011 zugrunde zu legen."
Illmer
Burgstaller
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