Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
LGBL_SA_20120713_49Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2012
Fundstelle
LGBl Nr 49/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2012, mit dem das Salzburger
Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 24 betreffende Zeile lautet:
"§ 24 Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht, Unterricht in Schülergruppen"
1.2. Die den § 25a betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die den § 26 betreffende Zeile lautet:
"§ 26 Abweichen von den Klassenschülerzahlen"
"(2) Die Schüler sind im Hinblick auf die Unterrichtsführung unter Beachtung des § 25 Abs 4 in Klassen einzuteilen. Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(2a) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln."
5.1. Die Überschrift lautet:
"Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sportsowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,unverbindlichen Übungen und Förderunterricht, Unterrichtin Schülergruppen"
5.2. Die Abs 2 bis 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Das Schulforum in den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sowie der Schulgemeinschaftsausschuss in den Polytechnischen Schulen hat festzulegen:
(3) Durch die Festlegungen gemäß Abs 2 darf die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stellenplans zugewiesene Lehrerwochenstundenzahl nicht überschritten werden. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs 2 sind bis längstens 30. Juni für das kommende Schuljahr zu treffen und durch Aushang in der Schule durch zwei Wochen kundzumachen."
"(4) Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht-Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird.
(5) Ab einer Zahl von 26 Anmeldungen für die Tagesbetreuung sind Schülergruppen zu bilden. Davon kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters abgesehen werden. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur bis zum Vorliegen von 30 Anmeldungen erteilt werden darf."
"(5) Die §§ 5 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 2 und 2a, 24 Abs 2 bis 4, 26 und 27 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die Festlegungen gemäß § 24 Abs 2 bis 4 in der neuen Fassung können für das Schuljahr 2012/2013 bereits ab dem 1. Mai 2012 getroffen werden."
Illmer
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.