Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wird
LGBL_SA_20120530_41Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2012
Fundstelle
LGBl Nr 41/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Mai 2012, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wird
Auf Grund des § 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan, LGBl Nr 87/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 49/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 1 wird in der zweiten Tabelle nach der die Gefäßchirurgie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"Thoraxchirurgie"
1.2. In der Z 1 lautet in der dritten Tabelle die das Magnetresonanz-Tomographiegerät (MR) betreffende Zeile:
"Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) 2"
1.3. In der Z 4 lautet in der ersten Tabelle die dritte Zeile:
"Internistische Intensivbehandlungs- und
Überwachungseinheiten 10"
1.4. In der Z 4 lautet in der ersten Tabelle die letzte Zeile:
"Bettenhöchstzahl 518"
1.5. In der Z 10 lauten in der ersten Tabelle die letzten beiden Zeilen:
"Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und
Überwachungseinheiten 5
Bettenhöchstzahl 111"
2.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die Gesamtzahl der bestehenden Akutbetten der im § 1 angeführten Krankenanstalten beträgt ab 2012 höchstens 3.473."
2.2. In der im Abs 1 enthaltenen Tabelle lauten die die Internistische und die Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten betreffenden Zeilen:
"Internistische Intensivbehandlungs- und
Überwachungseinheiten 33
Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und
Überwachungseinheiten 20"
2.3. In der im Abs 1 enthaltenen Tabelle lautet die letzte
Zeile:
"Bettenhöchstzahl 3.473"
2.4. In der im Abs 2 enthaltenen Tabelle wird nach der die
Gefäßchirurgie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"Thoraxchirurgie 1"
2.5. In der im Abs 3 enthaltenen Tabelle lautet die die
Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) betreffende Zeile:
"Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) 5"
"(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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