Gesetz, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20120330_31Gesetz, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl Nr 31/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Februar 2012, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz, LGBl Nr 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz 49/2010, wird geändert wie folgt:
"(9) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 lit a und b für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b und Abs 8 erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 2010 nominal noch vorhanden Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2018 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden."
Illmer
Burgstaller
am Ende
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