Gesetz, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
LGBL_SA_20120330_30Gesetz, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl Nr 30/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Februar 2012, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 120/2011, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann die Gemeinde die im Gemeindegebiet vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen einteilen und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festlegen."
2.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.2.1. In den lit a bis d wird jeweils die Wortfolge "des im Abs 1 genannten Betrages" durch die Wortfolge "des gemäß Abs 1 und 2 von der Gemeinde festgesetzten Betrages" ersetzt.
2.2.2. Nach der lit d wird eingefügt:
"Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung des Betrages gemäß Abs 1 und 2 errechnet sich der Höchstbetrag durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
(B1 x D1) + (B2 x D2)
x = ---------------------
(D1 + D2)
x = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in Tagen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen."
"(17) Die §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2012 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Verordnungen der Gemeinden sind innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen."
Artikel II
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) In der Verordnung gemäß Abs 1 können die im Kurbezirk vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismus- und Kureinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden."
2.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.2.1. In den lit a bis d wird jeweils die Wortfolge "des im Abs 1 genannten Betrages" durch die Wortfolge "des gemäß Abs 1 und 2 von der Kurkommission festgesetzten Betrages" ersetzt.
2.2.2. Nach der lit d wird eingefügt:
"Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung des Betrages gemäß Abs 1 und 2 errechnet sich der Höchstbetrag durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
(B1 x D1) + (B2 x D2)
x = ---------------------
(D1 + D2)
x = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in Tagen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen."
"(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2012 treten in Kraft
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