Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße
LGBL_SA_20120309_24Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.03.2012
Fundstelle
LGBl Nr 24/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Mittersill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
2.600 m²;
Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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