Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20120209_16Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2012
Fundstelle
LGBl Nr 16/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
"(1) Gesetzliche Ruhetage sind:
10.1. Im Abs 1 werden die Worte "Konkurs, Ausgleich" durch das Wort "Insolvenz" ersetzt.
10.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz das Wort "Arbeitsverhältnis" durch das Wort "Dienstverhältnis" ersetzt.
11.1. Im Abs 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge "das 12. Lebensjahr" durch die Wortfolge "das 13. Lebensjahr" ersetzt.
11.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinn des Abs 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird. Eine solche Überschreitung ist etwa dann anzunehmen, wenn Lasten, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen, ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden."
12.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "das 18. Lebensjahr" durch die Wortfolge "das 16. Lebensjahr" ersetzt.
12.2. Im Abs 3:
12.2.1. Der zweite Satz lautet: "Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 165 Abs 5 und 167 Abs 1 Z 3, 4 und 8."
12.2.2. Folgender Satz wird angefügt: "Die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl gemäß § 167 Abs 1 Z 5 kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist."
"(6) Kommt der Wahlvorstand den im Abs 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs-(Gruppen-)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die Betriebs-
(Gruppen-)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen."
"(4) Beschlüsse können auch im Weg schriftlicher Stimmabgabe gefasst werden. Dies ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentation der Beschlussfassung Sorge zu tragen."
20.1. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
(3a) Umstände gemäß Abs 3 Z 2 lit a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich berührt werden. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des 2. Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs 3 Z 2 lit b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt."
20.2. Im Abs 4 wird im vierten Satz die Wortfolge "im Sinne des Abs 3" durch die Wortfolge "im Sinn des Abs 3b" ersetzt.
20.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Bringt der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage trotzdem als rechtzeitig eingebracht."
"(2) Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Abs 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Übergangs, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen ist und es dem Betriebsrat ermöglicht, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Insbesondere hat die Information zu umfassen:
"(5) Der Ablauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen wird gehemmt, wenn wegen des Fehlens von
Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist."
"(5) Die §§ 37 Abs 4, 38 Abs 1, 42 Abs 2, 50g Abs 3, 50h Abs 1, 75 Abs 1, 84, 87 Abs 1, 101 Abs 2, 128b Abs 1 und 2, 134 Abs 3 und 3a, 174 Abs 1 und 3, 177 Abs 1, 178 Abs 1, 180 Abs 6, 194 Abs 1, 195 Abs 4, 223 Abs 1, 225 Abs 1, 234 Abs 3, 3a, 3b, 4 und 4a, 236 Abs 1, 237 Abs 2, 238 Abs 1, 242 Abs 3, 266 Abs 5 und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2012 treten mit 10. Februar 2012 in Kraft.
(6) § 38 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2012 ist nur bei Sanierungs- und Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem im Abs 4 festgesetzten Zeitpunkt eröffnet oder wieder aufgenommen werden."
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