Landeshaushaltsgesetz 2012
LGBL_SA_20120209_13Landeshaushaltsgesetz 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2012
Fundstelle
LGBl Nr 13/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2011 über den Landeshaushalt für das Jahr 2012 (Landeshaushaltsgesetz 2012)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2012 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ..................................... 2.258.069.000 €
Einnahmen ..................................... 2.258.069.000 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ...................................... 100.868.600 €
Einnahmen ...................................... 100.868.600 €
Gesamthaushalt
Ausgaben ..................................... 2.358.937.600 €
Einnahmen ..................................... 2.358.937.600 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2013 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2012 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IIIa
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß der in Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Artikel IV
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 67/2010, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.
Artikel V
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2012 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VI
(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2012 fest.
(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2011 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt worden ist.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2012 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa und Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2013 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2012 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2008 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die
monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
LANDESVORANSCHLAG
2012
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Grup- Einnahmen % 2012 2011 2010
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper
und allgemeine
Verwaltung 2,48 56.145.700 52.044.300 52.007.956,89
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,01 229.000 239.000 237.176,64
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 16,35 369.205.000 360.173.900 348.954.691,00
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 0,36 8.181.500 7.143.600 8.040.847,29
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung 15,44 348.749.100 344.610.400 375.075.803,62
5 Gesundheit 14,39 324.941.600 329.148.300 315.344.860,55
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 0,34 7.761.300 6.715.400 16.158.371,10
7 Wirtschafts-
förderung 0,13 3.026.200 2.958.900 7.104.696,08
8 Dienst-
leistungen 0,19 4.309.700 3.874.000 3.188.244,86
9 Finanz-
wirtschaft 50,31 1.135.519.900 1.120.532.500 1.123.717.494,73
Summe 100,00 2.258.069.000 2.227.440.300 2.249.830.142,76
Voranschlag Rechnung
Grup- Ausgaben % 2012 2011 2010
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 11,07 249.998.100 243.861.300 239.161.307,27
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,32 7.345.300 6.347.100 7.065.884,32
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 20,57 464.709.900 453.684.900 448.845.830,21
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 2,10 47.613.300 47.051.200 47.433.740,60
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau
förderung 19,92 449.842.000 459.871.400 492.034.998,69
5 Gesundheit 25,60 578.109.900 568.882.000 537.318.455,80
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 4,37 98.687.700 102.301.300 113.589.478,58
7 Wirtschafts-
förderung 3,27 73.940.300 70.797.000 75.963.220,50
8 Dienst-
leistungen 0,17 3.855.500 2.703.900 5.235.798,06
9 Finanz-
wirtschaft 12,61 283.967.000 271.940.200 283.181.428,73
Summe 100,00 2.258.069.000 2.227.440.300 2.249.830.142,76
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2012 2011 2010
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungskörper und all-
gemeine Verwaltung
00 Landtag 388.700 390.900 325.790,02
01 Landesregierung 959.700 944.800 921.807,83
02 Amt der Landesregierung 12.153.300 9.664.500 10.143.428,99
03 Bezirkshauptmannschaften 6.437.200 6.181.500 6.792.193,47
04 Sonderämter 93.000 93.000 96.452,35
05 Sonstige Aufgaben der
Allgemeinen Verwaltung 1.150.100 1.201.300 1.378.623,59
07 Personalvertretung ohne
Landeslehrer - - -
08 Pensionen ohne Lehrer
(soweit nicht aufge-
teilt) 33.696.700 32.305.300 31.073.746,78
09 Personalbetreuung 1.267.000 1.263.000 1.275.913,86
Summe 0 56.145.700 52.044.300 52.007.956.89
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonderpolizei - - 6.971,00
16 Feuerwehrwesen - 10.000 -
17 Katastrophen-
Dienst 229.000 229.000 230.205,64
18 Landesverteidigung - - -
Summe 1 229.000 239.000 237.176,64
Unterricht,Erziehung,
Sport und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 03.908.900 93.204.800 92.316.584,43
21 Allgemein bildender
Unterricht 231.695.900 235.784.900 221.000.385,81
22 Berufsbildender
Unterricht 23.915.400 23.875.300 23.488.200,18
23 Förderung des
Unterrichtes 78.500 54.000 391.374,18
24 Vorschulische
Erziehung 4.648.200 4.732.300 6.349.082,55
25 Außerschulische
Jugenderziehung 2.346.700 2.394.000 2.553.750,15
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 199.500 127.000 2.809.765,74
27 Erwachsenenbildung 1.026.000 - 17.381,31
28 Forschung und
Wissenschaft 1.385.900 1.600 28.166,65
Summe 2 369.205.000 360.173.900 348.954.691,00
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2012 2011 2010
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 7.978.100 7.781.600 7.379.808,33
01 Landesregierung 3.884.200 3.577.900 3.515.712,89
02 Amt der Landes-
Regierung 106.507.000 105.571.400 106.582.568,42
03 Bezirkshauptmann-
Schaften 34.161.200 32.468.300 33.017.356,74
04 Sonderämter 1.934.200 1.901.500 1.854.711,84
05 Sonstige Aufgaben
der allgemeinen
Verwaltung 8.211.500 8.143.600 8.429.158,93
07 Personalvertretung
ohne Landeslehrer 13.400 21.600 23.196,34
08 Pensionen ohne
Lehrer (soweit
nicht aufgeteilt) 84.282.600 81.409.800 75.038.744,59
09 Personalbetreuung 3.025.900 2.985.600 3.320.049,19
Summe 0 249.998.100 243.861.300 239.161.307,27
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit
13 Sonderpolizei 118.100 118.100 141.100,00
16 Feuerwehrwesen 4.367.600 4.369.000 4.207.872,14
17 Katastrophendienst 2.677.700 1.682.200 2.547.112,18
18 Landesverteidigung 181.900 177.800 169.800,00
Summe 1 7.345.300 6.347.100 7.065.884,32
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 105.297.600 94.904.700 93.996.110,77
21 Allgemeinbildender
Unterricht 232.817.200 236.921.400 222.610.931,82
22 Berufsbildender
Unterricht 53.277.100 51.553.100 57.106.460,19
23 Förderung des
Unterrichtes 990.800 996.600 1.288.655,41
24 Vorschulische
Erziehung 41.546.000 41.789.100 41.381.345,55
25 Außerschulische
Jugenderziehung 7.375.200 6.841.700 7.873.536,28
26 Sport und außer-
schulische Leibes-
erziehung 4.901.500 4.774.300 9.779.785,74
27 Erwachsenen-
Bildung 2.977.400 1.771.600 1.817.747,31
28 Forschung und
Wissenschaft 15.527.100 14.132.400 12.991.257,14
Summe 2 464.709.900 453.684.900 448.845.830,21
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2012 2011 2010
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 530.500 584.600 519.580,00
32 Musik und dar-
stellende Kunst 18.700 23.100 28.446,79
33 Schrifttum und
Sprache - - -
34 Museen und
sonstige Sammlungen 695.600 650.000 800.821,23
35 Sonstige Kunst-
Pflege - - 13.619,50
36 Heimatpflege 6.636.700 5.885.800 6.648.379,77
37 Rundfunk, Presse
und Film - - -
38 Sonstige Kultur-
Pflege 300.000 100 30.000,00
39 Kultus - - -
Summe 3 8.181.500 7.143.600 8.040.847,29
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
Öffentliche Wohl-
Fahrt 168.679.700 165.214.500 163.149.766,13
42 Freie Wohlfahrt 6.548.300 7.151.200 7.221.516,30
43 Jugendwohlfahrt 17.595.200 14.816.400 14.393.274,52
44 Behebung von
Notständen - - -
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 434.900 450.000 545.624,39
46 Familienpolitische
Maßnahmen 133.100 89.100 185.749,36
48 Wohnbauförderung 155.357.900 156.889.200 189.579.872,92
Summe 4 348.749.100 344.610.400 375.075.803,62
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 422.900 716.800 528.501,70
52 Umweltschutz 1.015.900 1.435.900 2.815.070,68
53 Rettungs- und
Warndienste 3.000 500 8.075,80
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst - - -
55 Eigene Kranken-
Anstalten 285.058.000 290.808.800 273.807.281,45
56 Krankenanstalten
anderer Rechts-
träger - - 102.550,90
57 Heilvorkommen und
und Kurorte - - -
58 Veterinärmedizin - - 714.388,90
59 Gesundheit,
Sonstiges 38.441.800 36.186.300 37.368.991,12
Summe 5 324.941.600 329.148.300 315.344.860,55
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2012 2011 2010
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 1.327.800 1.375.500 1.307.170,00
32 Musik und dar-
stellende Kunst 22.348.900 22.062.000 21.670.650,07
33 Schrifttum und
Sprache 187.000 190.600 188.695,40
34 Museen und sonstige
Sammlungen 12.120.300 12.468.600 12.646.813,54
35 Sonstige Kunst-
Pflege 155.200 152.200 163.228,93
36 Heimatpflege 8.038.500 7.484.800 8.072.966,09
37 Rundfunk, Presse
und Film 417.800 413.100 409.000,00
38 Sonstige Kultur-
pflege 2.621.700 2.637.000 2.540.490,57
39 Kultus 396.100 267.400 434.726,00
Summe 3 47.613.300 47.051.200 47.433.740,60
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauförderung
41 Allgemeine öffentliche
Wohlfahrt 243.765.100 255.602.300 252.724.297,78
42 Freie Wohlfahrt 10.455.300 11.180.900 11.255.524,27
43 Jugendwohlfahrt 35.786.000 31.884.000 31.347.675,75
44 Behebung von Not-
Ständen 1.000.000 1.000.000 3.700.719,64
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 1.292.400 1.113.700 1.181.421,27
46 Familienpolitische
Maßnahmen 2.062.800 2.024.100 2.026.461,31
48 Wohnbauförderung 155.480.400 157.066.400 189.798.898,67
Summe 4 449.842.000 459.871.400 492.034.998,69
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 4.168.800 4.255.800 4.053.576,70
52 Umweltschutz 9.049.500 9.222.000 11.837.094,98
53 Rettungs- und
Warndienste 3.669.200 3.612.000 3.054.391,80
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst 185.000 145.900 144.441,00
55 Eigene Kranken-
Anstalten 390.766.300 388.418.500 359.934.725,97
56 Krankenanstalten
Anderer Rechts-
Träger 20.891.100 19.532.100 16.164.211,90
57 Heilvorkommen und
Kurorte 4.224.000 4.272.000 3.927.979,23
58 Veterinärmedizin 736.300 800.800 896.383,20
59 Gesundheit,
Sonstiges 144.419.700 138.622.900 137.305.651,02
Summe 5 578.109.900 568.882.000 537.318.455,80
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2012 2011 2010
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 2.227.000 3.358.900 3.559.802,07
62 Allgemeiner
Wasserbau 2.267.000 770.400 577.900,68
63 Schutzwasserbau 342.900 320.100 360.853,88
64 Straßenverkehr 2.180.000 2.266.000 1.028.854,32
65 Schienenverkehr 744.400 - 10.630.960,15
69 Verkehr, Sonstiges - - -
Summe 6 7.761.300 6.715.400 16.158.371,10
7 Wirtschaftsförderung
71 Grundlagenver-
besserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 227.600 28.000 450.697,83
74 Sonstige Förderung
der Land- und Forst-
wirtschaft 2.011.100 2.085.000 417.194,21
75 Förderung der
Energiewirtschaft 473.000 512.000 715.768,26
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 700 700 1.255.432,09
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 313.800 333.200 4.265.603,69
Summe 7 3.026.200 2.958.900 7.104.696,08
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
gebäude 3.149.600 2.812.900 2.127.178,04
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 260.100 161.100 161.066,82
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen 900.000 900.000 900.000,00
Summe 8 4.309.700 3.874.000 3.188.244,86
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne eig
Rechtspers 21.485.600 13.791.700 18.181.780,35
92 Öffentliche Ab-
gaben 910.948.100 831.331.500 815.191.682,76
93 Umlagen 42.970.000 40.195.300 38.493.615,71
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 95.273.200 85.122.200 100.704.652,64
95 Nicht aufteil-
bareSchulden 16.000.000 26.000.200 24.924.731,16
96 Haftungen (so-
weit nicht auf-
teilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushaltsaus-
gleich 48.592.700 123.821.300 126.077.420,86
99 Abwicklung der
Vorjahre 250.300 270.300 143.611,25
Summe 9 1.135.519.900 1.120.532.500 1.123.717.494,73
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2012 2011 2010
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 62.387.400 69.157.700 65.265.916,24
62 Allgemeiner Wasser-
Bau 5.448.700 4.404.900 3.966.096,45
63 Schutzwasserbau 951.600 886.900 969.821,24
64 Straßenverkehr 27.811.200 26.751.800 29.376.158,50
65 Schienenverkehr 1.588.800 100.000 13.756.960,15
69 Verkehr,
Sonstiges 500.000 1.000.000 254.526,00
Summe 6 98.687.700 102.301.300 113.589.478,58
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 11.256.000 11.045.000 11.950.987,22
74 Sonstige Förderung
der Land- und
Forstwirtschaft 27.154.800 27.388.900 25.312.016,14
75 Förderung der
Energiewirt-
Schaft 3.234.000 3.529.000 3.697.577,26
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 10.474.600 9.618.400 12.971.786,99
78 Förderung von Han-
del, Gewerbe und
Industrie 21.820.900 19.215.700 22.030.852,89
Summe 7 73.940.300 70.797.000 75.963.220,50
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
Gebäude 3.098.400 2.015.800 4.482.858,74
86 Land- und forst-
Wirtschaftliche
Betriebe 757.100 688.100 752.939,32
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen - - -
Summe 8 3.855.500 2.703.900 5.235.798,06
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne
eig Rechtspers 6.325.900 6.325.900 14.195.974,79
92 Öffentliche Ab-
gaben 113.927.300 113.900.900 113.837.439,64
93 Umlagen - - -
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 82.763.500 74.030.000 82.578.080,76
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 73.607.100 71.040.100 71.692.451,95
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) 700.000 100 -
97 Verstärkungs-
Mittel 6.000.000 6.000.000 -
98 Haushaltsaus-
gleich - - -
99 Abwicklung der
Vorjahre 643.200 643.200 877.481,59
Summe 9 283.967.000 271.940.200 283.181.428.73
LANDESVORANSCHLAG
2012
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2012 2011 2010
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 0,00 - - 1.008.902,10
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit 0,79 800.000 - -
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 3,96 4.000.000 - 1.468.942,93
3 Kunst, Kultur
und Kultus 0,00 - - 1.583.000,00
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 3,27 3.302.000 - -
5 Gesundheit 0,00 - 13.800.000 -
6 Straßen- und
Wasserbau, Ver-
kehr 0,00 - 3.000.000 1.708,42
7 Wirtschafts-
Förderung 0,00 - - 965.432,74
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 91,98 92.766.600 50.925.400 76.323.013,11
Summe 100,00 100.868.600 67.725.400 81.350.999,30
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2012 2011 2010
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 4,26 4.303.000 2.410.000 4.030.083,98
1 Öffentliche Ordnung
Und Sicherheit 0,79 800.000 - -
2 Unterricht, Erzie-
hung, Sport und
Wissenschaft 15,29 15.431.000 8.362.000 16.061.805,56
3 Kunst, Kultur und
Kultus 1,19 1.210.000 911.000 4.193.000,00
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 3,86 3.902.000 550.000 2.545.834,00
5 Gesundheit 42,22 42.587.600 24.087.600 21.237.600,00
6 Straßen- und
Wasserbau, Ver-
kehr 25,76 25.985.000 24.454.800 20.357.243,02
7 Wirtschaftsför-
derung 2,28 2.300.000 2.600.000 3.725.432,74
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 4,35 4.350.000 4.350.000 9.200.000,00
Summe 100,00 100.868.600 67.725.400 81.350.999,30
Illmer
Haslauer
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