Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
LGBL_SA_20120209_12Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2012
Fundstelle
LGBl Nr 12/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2009, wird geändert wie folgt:
"Artikel 44
(1) Die Landesregierung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).
(2) Abweichend von Abs 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.
(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Ausgabenansätze unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Neue Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.
(4) In Ergänzung zu den Landeshaushaltsgesetzen beschließt der Landtag ein Finanzrahmengesetz, in dem für die nächstfolgenden Haushaltsjahre Ausgabenobergrenzen und allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Haftungen und Bürgschaften festzulegen sind."
"(14) Art 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art I des Budgetbegleitgesetzes 2010, LGBl Nr 116/2009, außer Kraft."
Illmer
Haslauer
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