Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
LGBL_SA_20120209_11Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten HilfeempfängernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2012
Fundstelle
LGBl Nr 11/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2012 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2012 mit 470,50 € festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Schmidjell
Landesrätin
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