Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012
LGBL_SA_20120131_8Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2012
Fundstelle
LGBl Nr 8/2012
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2012 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2012 mit monatlich 424,50 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2012 473 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2012 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 114 €
für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten
Lebensjahr 189 €
für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 212 €.
Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 53,10 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 2011 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2011, LGBl Nr 31/2011, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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