Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011
LGBL_SA_20111230_119Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2011
Fundstelle
LGBl Nr 119/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Der Text zu § 13 lautet: "Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen"
1.2. Der Text zu § 14 lautet: "Kündigung der Förderungs- und Zusatzdarlehen wegen Gefährdung der Sicherheit"
1.3. Der Text zu § 15 lautet: "Kündigung der Förderungs- und Zusatzdarlehen wegen Verletzung des Förderungszwecks"
1.4. Der Text zu § 16 lautet: "Fälligstellung der Förderungs- und Zusatzdarlehen ohne Kündigung"
1.5. Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 55a Zustimmung zur Förderungsübernahme, Nachlass"
2.1. Im Abs 1 werden geändert:
2.1.1. In der Z 13 wird die Wortfolge "das 40. Lebensjahr" durch die Wortfolge "das 45. Lebensjahr" ersetzt.
2.1.2. In der Z 14 wird in der lit a die Wortfolge "mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal" durch die Wortfolge "mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen" ersetzt.
2.1.3. In der Z 17 werden die Worte "das Förderungsdarlehen" durch die Wortfolge "das Förderungsdarlehen, das Zusatzdarlehen, Ausleihungen zur Finanzierung einer begünstigten Konversion" ersetzt.
2.1.4. Die Z 18 lautet:
"18. als juristische Personen: auch offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften;"
2.2. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:
3.1. Im Abs 1 Z 2 wird der Klammerausdruck "(Investitionsfreibetrag)" durch den Klammerausdruck "(Gewinnfreibetrag)" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Spiegelstrich:
"– Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie sonstige
Sozialhilfeleistungen,"
7.1. Die Überschrift lautet: "Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen"
7.2. Abs 1 lautet:
"(1) Ob Förderungsdarlehen und Zusatzdarlehen verzinslich oder unverzinslich sind, die Konditionen einer allfälligen Verzinsung sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung dieser Darlehen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Zinssatz kann zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres angepasst werden. Im Förderungsvertrag ist dazu eine entsprechende Zinsänderungsklausel aufzunehmen. Eine Erhöhung des Zinssatzes ist begrenzt:
7.3. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Förderungs- und Zusatzdarlehen sind durch Einverleibung jeweils eines eigenen Pfandrechtes sicherzustellen."
7.4. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Ob den Pfandrechten zur Sicherung des Förderungsdarlehens und des Zusatzdarlehens andere Pfandrechte vorausgehen können, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt."
7.5. Im Abs 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "1. Jänner 2006" die Wortfolge "oder unter Anwendung des § 63 Abs 26" eingefügt.
7.6. Im Abs 4a wird in der Z 4 die Verweisung "gemäß § 55 Abs 6" durch die Verweisung "gemäß § 55a Abs 5" ersetzt.
8.1. In der Überschrift werden die Worte "des Förderungsdarlehens" durch die Wortfolge "der Förderungs- und Zusatzdarlehen" ersetzt.
8.2. Abs 1 lautet:
"(1) In den Darlehensverträgen ist vorzusehen, dass das Förderungsbzw das Zusatzdarlehen, allenfalls nach Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist, gekündigt und frühestens nach sechs Monaten fällig gestellt wird, wenn der Schuldner
9.1. In der Überschrift werden die Worte "des Förderungsdarlehens" durch die Wortfolge "der Förderungs- und Zusatzdarlehen" ersetzt.
9.2. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "In den Darlehensverträgen ist ferner vorzusehen, dass das Förderungs- bzw das Zusatzdarlehen, allenfalls nach Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist, gekündigt und frühestens nach sechs Monaten fällig gestellt wird, wenn"
§ 16
Das Förderungs- und das Zusatzdarlehen können ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden."
11.1. Im Abs 1 Z 2 wird nach den Worten "kinderreiche Familien" die Wortfolge "sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher" eingefügt.
11.2. Im Abs 3 wird nach der Z 2 eingefügt:
12.1. Die Abs 1 bis 3 lauten:
"(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungs- und eines Zusatzdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, kann dessen Höhe insbesondere abhängig gemacht werden von
(2a) Die Gewährung und die Höhe eines Zusatzdarlehens kann insbesondere abhängig gemacht werden von
(3) Die Auszahlung des Förderungs- und des Zusatzdarlehens darf nur erfolgen, wenn ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers begründet, der Kaufgegenstand übergeben und übernommen worden ist und
12.2. Abs 6 lautet:
"(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1, 2, 2a, 4 und 5 sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen."
"Eigentumsbeschränkungen
§ 55
(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens, eines Zusatzdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft, soweit nach den Abschnitten 3 bis 10 nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Diese Beschränkungen wirken gegen Dritte und binden auch die Rechtsnachfolger.
(2) Auf Grund des einverleibten Belastungsverbotes können Belastungen auf der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung begründet werden.
(3) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden.
Einer solchen Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn übertragen wird:
(4) Der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann zugestimmt werden, wenn
(5) In anderen Fällen als nach Abs 4 kann der Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur zugestimmt werden, wenn der Rechtsnachfolger eine begünstigte Person ist.
(6) Im Fall der Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass abhängig vom öffentlichen Interesse an der Übertragung ein angemessener Teil des Veräußerungserlöses für eine außerordentliche Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens, Zusatzdarlehens, Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, oder der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse verwendet wird. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen.
(7) Sind das Förderungsdarlehen, das Zusatzdarlehen und die Ausleihungen zur Finanzierung einer begünstigten Konversion zurückbezahlt, werden keine Zuschüsse mehr geleistet, sind die rückzahlbaren Zuschüsse zur Gänze zurückbezahlt und ist die Bürgschaft erloschen, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu erteilen.
(8) Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.
Zustimmung zur Förderungsübernahme, Nachlass
§ 55a
(1) Die Übernahme der aushaftenden Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bedarf der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung.
(2) Im Fall einer unter § 55 Abs 3 zweiter Satz fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft ist die Zustimmung zur Übernahme der aushaftenden Verbindlichkeiten in vollem Ausmaß zu erteilen. Soweit kein gerichtlicher Ausspruch nach den §§ 98 EheG oder 41 EPG über die Haftung für die Verbindlichkeiten nach Abs 1 vorliegt, ist auf Ansuchen die persönliche Haftung des übergebenden Teils der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner auf eine Ausfallsbürgschaft zu reduzieren. Ist die Finanzierung mit dem Einkommen des übernehmenden Teils der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner allein oder zusammen mit dem einer allfälligen weiteren dritten Person, die Miteigentümer der Liegenschaft geworden und in das bestehende Schuldverhältnis aus der Förderung eingetreten ist, gesichert (§ 11 Abs 1), kann der übergebende Teil der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gänzlich aus der Haftung entlassen werden.
(3) Im Fall einer unter § 55 Abs 4 fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft kann einer Übernahme der aushaftenden Verbindlichkeiten in vollem Ausmaß zugestimmt werden. Für eine Übertragung der Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft ist Abs 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall einer unter § 55 Abs 5 fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft können die aushaftenden Verbindlichkeiten nur in dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die Zustimmung gemäß Abs 1 zurückzuzahlen.
(5) Die Landesregierung kann, wenn eine Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt und es sich um Förderungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2006 oder unter Anwendung des § 63 Abs 26 zugesichert worden sind, dem Übergeber auf Ansuchen einen Nachlass auf das aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewähren, soweit
(6) § 55 Abs 8 findet auch in Bezug auf die vorstehenden Absätze Anwendung."
"(7) Die §§ 6, 8, 10 Abs 5, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 13 Abs 1 und 2 bis 4a, 14 Abs 1, 15 Abs 1, 16, 19 Abs 1 und 3, 20 Abs 1 bis 3 und 6, 38 Abs 2, 50, 55 und 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(8) Auf Förderungsansuchen für Förderungen nach dem 3. Abschnitt, für die bis zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf besonderes Ansuchen die §§ 11, 12 und 13 sowie 19 und 20 gesamthaft in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Illmer
Burgstaller
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