Budgetbegleitgesetz 2012
LGBL_SA_20111230_118Budgetbegleitgesetz 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2011
Fundstelle
LGBl Nr 118/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. November 2011 zur Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes, des Salzburger Bezügegesetzes 1998, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes, des Jagdrechtsabgabegesetzes, des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, des Salzburger Rettungsgesetzes und des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 sowie zur Aufhebung des Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetzes 1985 (Budgetbegleitgesetz 2012)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
§ 16 Abs 2 und 3 lautet:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich im Jahr 2012 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 €.
(3) § 4 Abs 4 findet für das Jahr 2012 keine Anwendung. In diesem Jahr gebührt der Sockelbetrag in der Höhe von 112.950 €."
Artikel II
Änderung des Salzburger Bezügegesetzes 1998
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/2011, wird geändert wie folgt:
Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
"(7) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt für die im § 4 Abs 1 Z 1 bis 11 sowie 19 und 20 bezeichneten Organe bis 31. Dezember 2012. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2013 gelten für diese Organe die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.
(8) Die Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2010 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 40/2011, wird geändert wird folgt:
§ 37c
Für das Jahr 2012 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für dieses Jahr durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen."
"(4) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft."
Artikel IV
Änderung des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wird folgt:
"Höhe der Abgabe
§ 2
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und
beträgt monatlich für
Radioempfangseinrichtungen 1,60 €
Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €
Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem
Programmentgelt 3,30 €
Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am
selben Standort (Kombi) 4,70 €"
"(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft."
Artikel V
Änderung des Jagdrechtsabgabegesetzes
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2010, wird geändert wird folgt:
"Überweisung des Gemeindeertragsanteils
§ 6
Das Land hat den Anteil der Gemeinden am Abgabenertrag (§ 1 Abs 2) bis spätestens 30. April jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu überweisen. Bei Eigenjagdgebieten, die in mehreren Gemeinden liegen, ist für die Aufteilung die Fläche im jeweiligen Gemeindegebiet maßgeblich."
"(5) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Artikel VI
Änderung des Salzburger Landes- undGemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2008 wird geändert wird folgt:
"(4) Der Höchstbetrag gemäß Abs 1 und der Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 sowie die Tarife und die sonstigen in der jeweils geltenden Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung festgelegten, sich direkt auf die Abgabenhöhe bzw deren Ermittlung beziehenden Euro-Beträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, mit maßgeblich. Die sich gemäß dem ersten Satz ändernden Beträge sind von der Landesregierung auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung neu geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des ihrem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres."
"(4) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2011."
Artikel VII
Änderung des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
"(10) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient."
"(4) § 10 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft."
^ Artikel VIII
Änderung des Salzburger Tourismusgesetzes 2003
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1011, wird geändert wie folgt:
"(3) § 42 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Vergütung für die Einhebung der Beträge für das Jahr 2011 und davor liegende Jahre findet § 42 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung Anwendung."
Artikel IX
Änderung des Salzburger Rettungsgesetzes
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2009, wird geändert wird folgt:
"1. Österreichischer Bergrettungsdienst, Landesstelle Salzburg 77,18 %
Österreichische Wasserrettung, Landesstelle Salzburg 17,16 %
Österreichischer Höhlenrettungsdienst 5,66 %"
"(6) § 4 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
Artikel X
Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
"(4) Der Landeswohnbaufonds hat dem Land Salzburg einen jährlichen Verwaltungskostenersatz in der Höhe von 1,5 Mio € zu leisten."
"(6) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft."
Artikel XI
Änderung des Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetzes 1985
Das Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 aufgehoben. Auf die in diesem Zeitpunkt bereits gewährten Förderungen findet die bisherige Rechtslage weiter Anwendung.
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