Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 - Änderung
LGBL_SA_20111230_114Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2011
Fundstelle
LGBl Nr 114/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. November 2011, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
"(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe (§ 63) setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertrags-bediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht."
"(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
"Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12
Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
"Begriffsbestimmungen
§ 28
Im Sinn dieses Abschnittes gilt als:
(2) Zeiten der Hin- und Rückreise bei Dienstreisen (§ 105 Abs 2) gelten als Dienstzeit, wenn nicht im jeweiligen Einzelfall zwischen der Gemeinde und der oder dem Vertragsbediensteten eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist.
Dienstplan
§ 29
(1) Die Vertragsbediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 10 Abs 2 Z 3 oder 37 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Vertragsbediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Die in diesem Dienstplan festzulegenden Arbeitsstunden dürfen das jeweilige Monatsstundensoll jeweils maximal um 15 Stunden über- oder unterschreiten. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und Vertragsbedienstete andere Vertragsbedienstete ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Vertrags-bediensteten zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden die Vertragsbediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Mehrdienstleistung
§ 30
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung und nach Möglichkeit im selben Kalendermonat
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
"(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt sind oder auf die sonst das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet."
"Teilbeschäftigung
§ 37
(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertrags-bediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.
(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen."
12.1. Abs 4 lautet:
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen."
12.2. Abs 8 entfällt.
"Verfall des Erholungsurlaubes
§ 43
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.
(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.
(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam."
"(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam."
"(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."
18.1. Im Abs 2 entfallen die letzten drei Sätze.
18.2. Im Abs 4 entfallen die letzten zwei Sätze.
18.3. Abs 5 lautet:
"(5) Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Dienstklasse und dort in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sich für ihre Entlohnungsgruppe unter Zugrundelegung des Dienstalters (Vorrückungsstichtag, § 79) ergibt. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Dienstklasse und/oder Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen."
19.1. Abs 2 lautet:
"(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II sind bei ihrer Anstellung in jene Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe einzureihen, die sich aus dem Dienstalter (Vorrückungsstichtag, § 79) ergibt. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen."
19.2. Der Abs 3 entfällt, der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
"(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den Gehaltsansätzen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlages von 5 % zu entsprechen. Die Beträge der Entlohnungsstufen, zu denen keine entsprechenden Gehaltsansätze bestehen, und der Entlohnungsstufe 10 in der Dienstklasse V sind ohne Zuschlag unmittelbar nach Abs 1 zu erhöhen. Bei der Berechnung der neuen Ansätze bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent zu runden."
23.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:
"1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 92)"
23.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Verweisung "unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11 und 15" durch die Verweisung "unter Abs 1 Z 1, 2 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt.
"Überstunden- und Mehrstundenvergütung
§ 92
(1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
(2) Die Vergütung umfasst:
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich folgender Zulagen:
(4) Der Zuschlag beträgt:
(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
25.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %."
25.2. Im Abs 4 wird angefügt: "Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2."
"Reisegebühren
§ 105
(1) Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung (§ 13) oder eine Dienstzuweisung (§ 14) an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes verursacht wird.
(2) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich Vertragsbedienstete zur Ausführung eines ihnen erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Ort begeben und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Bei Dienstreisen gebühren die Kosten der Benützung des Verkehrsmittels (Reisekostenvergütung) sowie der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft (Reisezulage).
(3) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt jene Dienststelle, der die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(4) Bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Eisenbahnfahrten besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der 2. Wagenklasse. Ab einer Bahnstrecke ab 150 km (einfache Strecke) sind über Verlangen der oder des Vertragsbediensteten die Kosten für die 1. Wagenklasse zu vergüten.
(5) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt eine besondere Entschädigung an Stelle einer Vergütung gemäß Abs 4 nur dann, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der bzw dem Vorgesetzten vor Antritt der Dienstreise nachweislich bestätigt worden ist. Bei Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(6) Die besondere Entschädigung gemäß Abs 5 beträgt:
(7) Die Reisezulage für den Verpflegungsaufwand beträgt ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, von mehr als sieben Stunden 0,7 %, von mehr als neun Stunden 0,9 % und von mehr als elf Stunden 1,2 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 . Alternativ kann vor Antritt der Dienstreise auch vereinbart werden, dass die tatsächlich anfallenden Verpflegskosten gegen Vorlage der Rechnungen vergütet werden. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung.
(8) Vor Antritt einer Dienstreise ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit der oder dem Vorgesetzten über eine allfällig erforderliche Nächtigung und die Unterbringung zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, gebührt der Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen für die erforderliche Anzahl an Nächtigungen einschließlich jeweils der Auslagen für das Frühstück. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, gebührt eine pauschale Nächtigungsgebühr in der Höhe von 0,7 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(9) In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten eine von den Abs 4 bis 7 abweichende oder eine diese Bestimmungen ergänzende Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. In einer solchen Vereinbarung kann auch für die Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb des Gemeindegebietes eine Vergütung unter sinngemäßer Anwendung der Abs 4 bis 6 und 11 vorgesehen werden.
(10) Bei einer Dienstzuteilung oder Dienstzuweisung an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes gebührt mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und der Gemeinde zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß Abs 4. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die oder den Vertragsbediensteten jedoch nicht zumutbar, gebührt zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß den Abs 5 und 6.
(11) Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstzuteilung, Dienstzuweisung) folgt. Der Bürgermeister kann die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung verlängern."
"(6) § 116 Abs 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist für die Anfechtung der Entlassung drei Monate, gerechnet ab dem Zugang, beträgt."
"(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:
(13) § 105 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 12 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden."
33.1. § 1a lautet:
"Entlohnungsgruppe fh
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und
33.2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
33.2.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gelten auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung und das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird."
33.2.2. Abs 7 lautet:
"(7) Im Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst wird das Erfordernis des Abs 1 durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ersetzt."
33.3. Im § 3 wird nach Abs 1 eingefügt:
"(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums."
33.4. § 6 lautet:
"Einreihungserfordernisse
§ 6
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten folgende Einreihungserfordernisse:
Entlohnungs- Erfordernisse:
gruppe
p1 Abgeschlossener Lehrberuf und
überwiegende Verwendung im erlernten Beruf und
Ausübung einer Leitungsfunktion oder Verwendung in
einer besonders qualifizierten Funktion;
Bauhofes mit zumindest vier unterstellten
Mitarbeiter(innen), von denen zumindest drei Personen
in die Entlohnungsgruppe p3 oder höher gereiht sind;
oder
Elektrotechniker(in) oder technische(r)
Sicherheitsbeauftragte(r) in Krankenanstalten.
p2 1. Abgeschlossener Lehrberuf und
a) erfolgreiche Ablegung der (Werks)Meisterprüfung im
erlernten Lehrberuf sowie überwiegende Verwendung
im erlernten Lehrberuf oder
b) überwiegende Verwendung im erlernten Lehrberuf und
Tätigkeit als Vorarbeiter(in), der bzw dem
zumindest drei Bedienstete unterstellt sind; oder
Verwendung in beiden Berufen.
Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen
Verwendung in der Entlohnungsgruppe p3 im Dienst der
betreffenden Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die
sich durch gute Leistungen auszeichnen und die einen
Lehrberuf abgeschlossen haben, in welchem sie als
Facharbeiter(innen) überwiegend verwendet werden, auf
Antrag eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe p2
erfolgen. § 82 Abs 3 gilt sinngemäß.
p3 Abgeschlossener Lehrberuf, welcher für die vorgesehene
Verwendung möglichst von Vorteil sein sollte, und
diesem Beruf;
Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter
Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);
für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C
erforderlich ist und ein Kraftfahrzeug mit Anhänger
und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t
gelenkt wird;
Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im
Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst; oder
einschlägigen Ausbildung über die nach dem
Bäderhygienegesetz erforderlichen Kenntnisse und
Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung
über das Vorliegen dieser Kenntnisse.
Nach einer mindestens siebzehnjährigen, ununterbrochenen
Verwendung in der Entlohnungsgruppe p4 als
Pflegehilfskraft im Dienst der betreffenden Gemeinde kann
bei Vertragsbediensteten, die sich durch gute Leistungen
auszeichnen, auf Antrag eine Überstellung in die
Entlohnungsgruppe p3 erfolgen. § 82 Abs 3 gilt sinngemäß.
p4 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten,
für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz
hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
Ausmaß (dh mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen
Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten)
herangezogen wird; oder
Nach einer mindestens siebenjährigen, ununterbrochenen
Verwendung im Dienst der betreffenden Gemeinde kann bei
Reinigungskräften in der Entlohnungsgruppe p5, die sich
durch gute Leistungen auszeichnen, auf Antrag eine
Überstellung in die Entlohnungsgruppe p4 erfolgen. § 82
Abs 3 gilt sinngemäß.
p5 Eignung für die vorgesehene Verwendung als
Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).
Artikel II
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
"Reisegebühren
§ 60
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der §§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß."
"(2) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung."
"(3) Die §§ 9 Abs 3, 45 Abs 2, 60, 71 Abs 2 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 60 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden."
Illmer
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.