Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - Änderung
LGBL_SA_20111130_103Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2011
Fundstelle
LGBl Nr 103/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Salzburger
Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "Lehrer und Erzieher und fachlich geeigneten Personen" durch die Wortfolge "Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen)" ersetzt.
1.2. Der vierte Satz lautet: "Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind Lehrer beizustellen; für die individuelle Lernzeit kommen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen in Betracht."
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schul-artenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Abs 4 erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird."
2.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Die Tagesbetreuung ist jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht-Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten."
2.3. Im Abs 4 zweiter Satz wird der Ausdruck "Zahl 15" durch den Ausdruck "diese Mindestzahl" ersetzt.
"(4) Die §§ 1 Abs 8 und 27 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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