Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012
LGBL_SA_20111115_93Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.11.2011
Fundstelle
LGBl Nr 93/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011, mit der die Überwachungsgebühren für besondere, von Behörden des Landes und der Gemeinden angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane festgesetzt werden (Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012)
Auf Grund des § 5a Abs 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die gemäß § 5a des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Gebühr für besondere von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Überwachungsgebühr) beträgt für jedes dazu herangezogene Organ je angefangene Stunde 20,40 €. Die Gebühr beträgt jedoch 27,30 €, wenn der Überwachungsdienst unter Zuhilfenahme eines Dienstfahrzeuges geleistet wird.
§ 2
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die bzw das Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes ist, verbunden ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990, LGBl Nr 36/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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