Gesetz vom 6. Juli 2011, mit dem das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird
LGBL_SA_20110909_81Gesetz vom 6. Juli 2011, mit dem das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.2011
Fundstelle
LGBl Nr 81/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2011, mit dem das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
"Veröffentlichungen
§ 25
(1) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Homepage die folgenden, eigene anerkannte Zuchtorganisationen betreffenden Angaben zu veröffentlichen:
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnen.
(3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.
(4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben."
5.1. Im Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1.1. Die Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 bis 11 erhalten die Bezeichnungen "1." bis "10.".
5.1.2. In der Z 1 (neu) wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die in Z 11 genannte Entscheidung" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Entscheidung" ersetzt.
5.1.3. In der Z 2 (neu) wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die in Z 11 genannte Entscheidung" durch die Wortfol-ge "zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Entscheidung" ersetzt.
5.1.4. In der Z 5 (neu) wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Entscheidung" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch die in Z 6 genannte Entscheidung" ersetzt.
5.1.5. Nach der Z 10 (neu) wird angefügt:
5.2. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.2.1. In der Z 1 wird angefügt: "zuletzt geändert durch die in Z 14 genannte Richtlinie;"
5.2.2. Nach der Z 13 wird angefügt:
5.3. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.3.1. In der Z 1 wird angefügt: "zuletzt geändert durch die in Z 11 genannte Richtlinie;"
5.3.2. Nach der Z 10 wird angefügt:
5.4. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.4.1. In der Z 1 wird angefügt: "zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Richtlinie;"
5.4.2. Nach der Z 9 wird angefügt:
"(3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
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