Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung
LGBL_SA_20110830_75Lawinenmaterial-VerbrennungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2011
Fundstelle
LGBl Nr 75/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. August 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Lawinenmaterial auf Weideflächen zugelassen werden (Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs 4 Z 6 und Abs 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl I Nr 137/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zulässigkeit des punktuellen Verbrennens von durch Lawinenangefallenen biogenen Materialien auf Weideflächenin schwer zugänglichen alpinen Lagen
§ 1
(1) Das punktuelle Verbrennen von trockenen biogenen Materialien, die durch Abgänge von Schnee- oder Eislawinen angefallen sind und am Ort ihres Anfalls die Nutzung von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, ist nur in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 31. Oktober zulässig.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
Sicherheitsvorkehrungen
§ 2
(1) Der Weideberechtigte hat für die Durchführung der Verbrennung eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Handelt es sich bei dem Weideberechtigten um eine juristische Person, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entfallen; in diesem Fall ist der nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person zu deren Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Mehrere Weideberechtigte haben einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(2) Das Verbrennen ist der nach dem Brandplatz örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
(3) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 3
Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 31. August 2011 in Kraft.
Für die Landeshauptfrau:
Blachfellner
Landesrat
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